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Der Zeitpunkt ihres regelmäßigen Beginns wird im Verordnungswege bestimmt.
Die besonderen ebegerichtlichen Ferien vom 8. Juli bis 10. August und vom 29. Sep-
tember bis 18. Oktober sind aufgehoben.
Art. 2.
Während der Ferien haben nur dringende Angelegenheiten (Art. 5 und 6) Anspruch
auf Besorgung.
Das Gerichtspersonal bleibt, so weit es zu diesen erforderlich ist, in Thätigkeit.
« Art. 3.
In andern als den im Art. 2 bezeichneten Angelegenheiten, Strafsachen ausgenom-
men, können Partieen, Anwälte und dritte Personen während der Ferien nicht ohne ihre
Zustimmung in Anspruch genommen werden.
Art. 4.
Durch die Ferien wird der Lauf der im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren
vorkommenden, gesetzlich oder richterlich bestimmten, Fristen gehemmt.
Hiernach fängt eine Frist, soweit sie bei dem Eintritt der Ferien noch nicht verstrichen
ist, erst nachdem diese zu Ende gegangen, wieder zu laufen an und wird der in die Ferien
fallende Anfangspunkt einer Frist von selbst auf den ersten Tag nach dem Ende der Ferien
hinausgerückt.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen (Abs. 1 und 2) sind:
1) die Fristen in Sachen, welche vurch gegenwärtiges Gesetz (Art. 5) oder vurch Ge-
richtsbeschluß (Art. 6) für dringliche erklärt sind;
2) die Fristen in allen, auch den nicht dringlichen, Strafsachen;
3) vie Nothfrist zur Anmeldung der Berufung in bürgerlichen Streitsachen mit Ein-
schluß der Untergangsstreitigkeiten, sowie die Rekursfrist in geringfügigen bürger“
lichen Streitsachen;
4) vie Nothfristen zur Einreichung der Beschwerdeschrift in Berufungssachen und ver
Revisionsschrift, bis zu etwaiger Abkürzung dieser Nothfristen durch ein neues
Gesetz.
Art. 5.
Für oringende (Ferien-) Sachen gelten kraft des Gesetzes:
1) Schwurgerichtssachen, andere Strafsachen, wofern sie Verhaftete oder öffentliche
Diener betreffen, Voruntersuchungen ohne Unterschied, die Verkündung und Voll-