Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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streckung von Urtheilen der Strafgerichte, die Beschlußnahme über Anträge auf 
Unterdrückung in Beschlag genommener Druckschriften; 
2) Unterpfandssachen, Erkenntnisse über Verträge; Erecutionssachen; Gesuche um pro- 
visorische Verfügungen und um Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß; Arrest- 
sachen, insbesondere die Verfügung der Zahlungssperre beim Abhandenkommen von 
Schuloscheinen und Zinsabschnitten; Wechselsachen; Gantsachen, insoweit es sich um 
Anordnung und Vornahme von Vermögens-Untersuchungen, um Erkennung des 
Gants, um Sicherung, Verwaltung und Veräußerung der Activmasse handelt; 
3) Obsignationen, soweit solche überhaupt den Gerichten obliegen, Aufnahmé und Er- 
öffnung letztwilliger Verordnungen. 
Art. 6. 
Die Gerichte sind verpflichtet, auch sonstige Geschäfte, sobald sie einer besondern Be- 
shleunigung bedürfen, sowohl von Amtswegen als auf den Antrag einer Partie für 
1 eriensachen“ zu erklären, was bei bürgerlichen Streitsachen durch ausdrücklich hierauf 
autenden Collegialbeschluß geschieht. 
Gerichtliche Verfügungen in den von Gerichtswegen für dringend erklärten Angelegen- 
beiten sind als „Feriensache" zu bezeichnen. 
Art. 7. 
Der Antrag der Partie (Art. 6, Abs. 1) muß gehörig begründet und, wenn schrift- 
eingereicht, als „Feriensache“ bezeichnet seyn. 
Wider den auf Ablehnung des Antrags lautenden Beschluß ist eine Beschwerde bei 
em nächst höheren Richter gestattet, der über solche endgültig entscheidet. 
di— Gegen einen die Dringlichkeit der Sache aussprechenden Beschluß kann von keiner 
eite Beschwerde erhoben werden; derselbe ist hinsichtlich der Berechnung der Fristen von 
schtemitteln (Art. 4.) auch für den höheren Richter bindend. 
Art. 8. 
cage Im Uebrigen behält es bei der Bestimmung sein Bewenden, daß außer den Sonn- 
##n nur diejenigen Fest= und Feiertage, welche für allgemeine bürgerliche erklärt sind 
Gorduung vom 28. Juni 1849, Reg. Blatt S. 234), Entschuldigung oder Aufschub für 
chte- und gerichtliche Handlungen gewähren.
	        
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