Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

85 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Kriegswesens. 
Des Kriegs-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend den Gerichtsstand der ungehorsam abwesenden Militärpersonen 
in Strafsachen. 
In den 88. 470, 473 und 800 des von Seiner Königlichen Majestät unterm 
. Februar d. J. sanktionirten ersten Bandes der Kriegsdienstordnung ist die Verfügung 
des Kriegsministeriums vom 13. Februar 1850, betreffend die Bestimmungen, welche Mili- 
tärpersonen als zum Dienststand, und welche als zum beurlaubten Stande gehörig zu be- 
trachten seien, aufgehoben und dagegen bestimmt worden: 
1) daß zum Dienststand außer der präsenten, sämmtliche auf bestimmte Zeit 
beurlaubte Mannschaft zähle, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe Löhnung beziehe 
oder nicht; 
2) daß der ungehorsam Abwesende zum Dienststand zähle, und daher fortwährend der 
militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen sei. 
Dieses wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß auch künftig in den Urlaubs- 
kässen der Militärpersonen der Beisatz, ob der Mann zum Dienststande oder zum beur- 
laubten Stande zähle, gemacht werden wird, und daß es hinsichtlich des Gerichtsstandes 
der zum beurlaubten Stande gehörigen Militärpersonen bei den bestehenden Be- 
simmungen (Gesetz vom 17. August 1849, Art. 4 und 5, und Verfügung der Ministerien 
der Justiz und des Kriegswesens vom 7. November 1850) sein Verbleiben hat. 
Stuttgart den 1. Juni 1858. 
Miller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.