Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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als Zahlungsmittel gebraucht zu werden pflegen, — die Verwendung solcher Nachbildungen 
zu Etiketten und ähnlichen Zwecken, desgleichen der Verkauf solcher Nachbildungen und 
der damit versehenen Gegenstände ist verboten. 
Dieses Verbot umfaßt namentlich auch solche Nachbildungen, auf welchen durch Weg- 
lassung oder Veränderung des weiteren Inhalts jener Werthpapiere die Absicht ausgedrickt 
ist, dieselben nicht als Werthzeichen zu gebrauchen. 
8. 2. 
Die Uebertretung dieses Verbots wird, soweit nicht die betreffende Handlung nach 
den bestebenden Strafgesetzen einer schwereren Ahndung unterliegt, mit Geldbuße oder 
Arrest nach Maaßgabe des Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. October 1839 (Reg. Blatt 
S. 611) bestraft. 
Die etwa vorgefundenen Abbildungen sind obrigkeitlich zu vernichten und die biezu 
dienenden Steine, Stempel und dergleichen zur Herstellung weiterer Nachbildungen un- 
brauchbar zu machen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 29. Juni 1859. 
Wilhelm. 
Ffür den Minister des Innern, 
der Director: 
Geßler. Auf Befehl des Königs: 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler.
	        
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