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1) Offiziere und Militärbeamte mit Offziersrang täglich für je 1 Zimmer 24 kr., oder,
wenn mehrere Offiziere oder Militärbeamte wegen Mangels an anverweitigem
Raume in Einem Zimmer untergebracht werden, jeder derselben 12 kr., wozu noch
für Stallraum 2 kr. täglich je für ein Pferd kommen;
2) Unteroffiziere und Soldaten je 4 kr. auf den Kopf.
In Betreff der Vergütungstaren für Militärvorspannen hat es bei den Bestimmungen
der Bekanntmachung vom 26. November 1858 (Reg.Blatt S. 266) sein Verbleiben.
Insoweit einzelne Gemeinden oder Landestheile in Folge größerer Anhäufung von
Truppen und länger dauernder Quartierbelastung unverhältnißmäßig in Anspruch genom-
men werden sollten, wird sich vorbehalten, nach Zulassung der Mittel Behufs der Aus-
gleichung mit den übrigen Landestheilen seiner Zeit eine den besonderen Umständen ent-
sprechende außerordentliche Aversal-Entschädigung aus der K. Kriegskasse zu bewilligen.
Stuttgart den 16. Juni 1859.
Für den Minister des Innern, Der Kriegs-Minister:
der Director: Miller.
Geßler.
C) Des Kriegs-DOepartemente.
Des Kriegs-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Verlegung der Militärstrafanstalt und des militärischen Festungs-
(Kreis-) Gefängnisses von Stuttgart nach Ulm.
Nachdem in Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
11. April vd. J. die Militärstrafanstalt und das militärische Festungs= (Kreis-) Gefängniß
von Stuttgart nach Ulm verlegt und unter den Befehl und vie Oberleitung des Kommandos
der K. Festungsbrigade gestellt worden sind, wird dieß unter Beziehung auf die Bekannt-
machungen vom 11. Juni 1844 (Reg. Blatt S. 199) und vom 1. August 1849 (Reg. Blatt
S. 380) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 2. Juli 1859.
In Stellvertretung des Kriegs-Ministers:
v. Martens,
Generalmasor.