Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

105 
1) Offiziere und Militärbeamte mit Offziersrang täglich für je 1 Zimmer 24 kr., oder, 
wenn mehrere Offiziere oder Militärbeamte wegen Mangels an anverweitigem 
Raume in Einem Zimmer untergebracht werden, jeder derselben 12 kr., wozu noch 
für Stallraum 2 kr. täglich je für ein Pferd kommen; 
2) Unteroffiziere und Soldaten je 4 kr. auf den Kopf. 
In Betreff der Vergütungstaren für Militärvorspannen hat es bei den Bestimmungen 
der Bekanntmachung vom 26. November 1858 (Reg.Blatt S. 266) sein Verbleiben. 
Insoweit einzelne Gemeinden oder Landestheile in Folge größerer Anhäufung von 
Truppen und länger dauernder Quartierbelastung unverhältnißmäßig in Anspruch genom- 
men werden sollten, wird sich vorbehalten, nach Zulassung der Mittel Behufs der Aus- 
gleichung mit den übrigen Landestheilen seiner Zeit eine den besonderen Umständen ent- 
sprechende außerordentliche Aversal-Entschädigung aus der K. Kriegskasse zu bewilligen. 
Stuttgart den 16. Juni 1859. 
Für den Minister des Innern, Der Kriegs-Minister: 
der Director: Miller. 
Geßler. 
C) Des Kriegs-DOepartemente. 
Des Kriegs-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Verlegung der Militärstrafanstalt und des militärischen Festungs- 
(Kreis-) Gefängnisses von Stuttgart nach Ulm. 
Nachdem in Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
11. April vd. J. die Militärstrafanstalt und das militärische Festungs= (Kreis-) Gefängniß 
von Stuttgart nach Ulm verlegt und unter den Befehl und vie Oberleitung des Kommandos 
der K. Festungsbrigade gestellt worden sind, wird dieß unter Beziehung auf die Bekannt- 
machungen vom 11. Juni 1844 (Reg. Blatt S. 199) und vom 1. August 1849 (Reg. Blatt 
S. 380) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 2. Juli 1859. 
In Stellvertretung des Kriegs-Ministers: 
v. Martens, 
Generalmasor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.