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bundert französischen Grammen bildet künftig die Einbeit des württembergischen Gewichtsé.
Hundert Pfunde machen einen Centner.
Der Unterschied zwischen schwerem und leichtem Gewichte ist aufgehoben.
· Art. 2.
Für den gewöhnlichen Verkehr wird das Pfund in zweiunddreißig Lothe, das Loth
in vier Quentchen, das Quentchen in vier Richtpfennige getheilt.
Das Pfund kann aber auch in fünfhundert Gramme eingetheilt werden, wobei das
Gramm in Zehntbeile (Decigramme), in Hunderttheile (Centigramme) und Tausendtheile
(Milligramme) getbeilt wird.
Art. 3.
Durch vorstehende Bestimmungen werden nicht abgeändert:
a) das durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 Art. 1 (Reg. Blatt Seite 48)
festgesetzte Münzgewicht;
b) das durch die Verfügung vom 22. Juni 1812 eingeführte Medicinalgewicht für
ärztliche Recepte und für den Detailverkauf von Medicinal-Artikeln;
e) die hinsichtlich des Golv-, Silber= und Juwelen-Gewichts bisher bestandenen Obser-
vanzen.
Die Abänderung der zu b und c genannten Gewichte bleibt der Verordnung vor-
behalten.
Art. 4.
Andere als die diesem Gesetze entsprechenden Gewichte dürfen im inländischen Ver-
kehr nicht angewendet werden.
Die Vorschriften über vie Beschaffenheit, Form, Prüfung und Stempelung (Pechtung)
der neuen Gewichte sind Gegenstand der Verordnung.
Art. 5.
Bei dem Verkaufe des Salzes, sowie bei Ausmessung der Strase wegen Salzein-
schwärzung (Gesetz vom 7. Mai 1811, Reg. Blatt Seite 217, und Zollstrafgesetz vom
15. Mai 1838, Art. 1, Reg. Blatt Seite 291) kommt das vurch das gegenwärtige Gesetz
vorgeschriebene Gewicht dergestalt in Anwendung, daß der bisher für einen Centner oder
ein Pfund festgestellte Betrag (Finanz-Ministerial-Verfügung vom 30. December 1833,
Reg. Blatt von 1834, Seite 13) fortan für einen Centner oder ein Pund des neuen Ge-
wichts bestehen bleibt.