Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Art. 6. 
Das normale Gewicht eines Bundes Heu, Oehmd und Stroß soll zwanzig Pfund 
betragen, ohne Unterschied, ob die Lieferung vor oder nach Martini erfolgt. 
Art. 7. 
Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird im 
Verordnungswege bestimmt. 
Von diesem Zeitpunkte an sind die 88. 9 und 22 der Maaßordnung vom 30. Novem- 
ber 1806 (Reg. Blatt Seite 135) aufgehoben und die #§. 23 und 24 derselben theilweise 
abgeändert. 
Unsere Minister des Innern und der Finanzen find mit der Vollziehung desselben 
beauftragt. 
Gegeben, Nizza, den 28. Januar 1859. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Finanz-Mintister: · 
Knapp. Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Gehelmen-Cabinels: 
Mauceler. 
8) Königliche Verordnung, 
betreffend die Einführung des neuen Landesgewichts. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die Einfüh- 
rung eines neuen Landesgewichts, verfügen und verordnen Wir, nach Anbörung Unse- 
rres Geheimen-Rathes, wie folgt:
	        
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