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8. 5.
Die Mibicinalpolizeibehoͤrden haben über die Befolgung der Bestimmungen in den
K. 1—3 zu wachen, insbesondere bei den Apotheke-Visitationen sich der Beobachtung der
gegebenen Vorschriften zu versichern, und bei denselben die bomsopathischen Urtincturen,
welche stets neben den Verdünnungen vorräthig zu halten sind, auf ihre Aechtheit und
Güte zu prüfen.
Zum Anwohnen bei der Visitation einer Apotheke mit homöopathischen Arzneimitteln
sind die homöopathischen Aerzte, welche für dieselbe verordnen, mögen sie an dem Ober-
amtssitz oder anderswo ansäßig seyn, stets einzuladen, um etwaige Wöünsche vorbringen
zu können.
8. 6.
Das Selbstdispenstren homsopathischer Aerzte wird mit den im Art. 1 des Polizei-
strafgesetzes bezeichneten Strafen geahndet.
Die gleichen Strafen sind gegen Apotheker anwendbar, wenn die den letzteren in den
88. 2 und 3 der gegenwärtigen Verfügung ertheilten Vorschriften unbefolgt bleiben,
8. 7.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit. Mit
diesem Tage erlischt auch die seither einzelnen homöopathischen Aerzten widerruflich er-
theilte Ermächtigung zum Selbstdispensiren ihrer Arzneimittel und es haben vieselben daher
rechtzeitig die erforderlichen Einleitungen zu treffen, damit die Ausführung ibrer Ver-
ordnungen durch eine Apotheke keinen Anstand findet, nöthigenfalls aber die Vermittlung
der Medicinalbehörden anzurufen.
Stuttgart den 19. März 1859.
Linden.
2. Des Medicinal-Collegiums.
Bekanntmachung, betreffend die Tare der homsopathischen Arzneimittel.
In Vollziehung ver Ministerial-Verfügung vom 19. d. M., betreffend die Bereitung
und Abgabe bomöopathischer Arzneien, werden binsichtlich des Preises dieser Arzneimittel
folgende Taxbestimmungen festgesetzt: