Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

53 
8. 5. 
Die Mibicinalpolizeibehoͤrden haben über die Befolgung der Bestimmungen in den 
K. 1—3 zu wachen, insbesondere bei den Apotheke-Visitationen sich der Beobachtung der 
gegebenen Vorschriften zu versichern, und bei denselben die bomsopathischen Urtincturen, 
welche stets neben den Verdünnungen vorräthig zu halten sind, auf ihre Aechtheit und 
Güte zu prüfen. 
Zum Anwohnen bei der Visitation einer Apotheke mit homöopathischen Arzneimitteln 
sind die homöopathischen Aerzte, welche für dieselbe verordnen, mögen sie an dem Ober- 
amtssitz oder anderswo ansäßig seyn, stets einzuladen, um etwaige Wöünsche vorbringen 
zu können. 
8. 6. 
Das Selbstdispenstren homsopathischer Aerzte wird mit den im Art. 1 des Polizei- 
strafgesetzes bezeichneten Strafen geahndet. 
Die gleichen Strafen sind gegen Apotheker anwendbar, wenn die den letzteren in den 
88. 2 und 3 der gegenwärtigen Verfügung ertheilten Vorschriften unbefolgt bleiben, 
8. 7. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit. Mit 
diesem Tage erlischt auch die seither einzelnen homöopathischen Aerzten widerruflich er- 
theilte Ermächtigung zum Selbstdispensiren ihrer Arzneimittel und es haben vieselben daher 
rechtzeitig die erforderlichen Einleitungen zu treffen, damit die Ausführung ibrer Ver- 
ordnungen durch eine Apotheke keinen Anstand findet, nöthigenfalls aber die Vermittlung 
der Medicinalbehörden anzurufen. 
Stuttgart den 19. März 1859. 
Linden. 
2. Des Medicinal-Collegiums. 
Bekanntmachung, betreffend die Tare der homsopathischen Arzneimittel. 
In Vollziehung ver Ministerial-Verfügung vom 19. d. M., betreffend die Bereitung 
und Abgabe bomöopathischer Arzneien, werden binsichtlich des Preises dieser Arzneimittel 
folgende Taxbestimmungen festgesetzt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.