Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Bei  Verreibungen,  welche  im  Verhältniß  von  1  zu  10  bereitet  sind,  darf  für  die
erste  Verreibung  der  Preis  des  angewendeten  Arzneistoffes  noch  besonders  in  Rechnung
gebracht  werden.

Wenn  außer  den  gewoͤhnlichen  Verreibungen  ein  Pulver  verordnet  wird,  welches
durch  längeres  Reiben  bereitet  werden  muß,  so  dürfen  für  jede  Viertelstunde  Reibens  noch
3  kr.  außer  dem  gewöhnlichen  Preise  des  Mengens  in  Rechnung  gebracht  werden.

Die  außer  den  Streukügelchen  und  dem  Milchzucker  zur  Bereitung  homsopathischer
Arzneien  gebräuchlichen  Vehikel,  wie

vestlllirtes  Wasser,  Weingeist,  Süßbolzwurzel-Pulver  u.  s.  w.,
so  wie  "

Mengen  und  Austheilen  der  Pulver  und  sonstige  Arbeiten,
dann

Gläser,  Schachteln  und  andere  Gefässe
sind  nach  der  gewöhnlichen  Taxe  zu  berechnen.

Stuttgart  den  19.  März  1859.
Geßler.

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Am  21.  März  d.  J.  sind  die  Straf-Erkenntnisse  vom  Aten  Quartal  1858  nebst  dem  Register
des  Jahrgangs  1858  ausgegeben  werden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.