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Bei Verreibungen, welche im Verhältniß von 1 zu 10 bereitet sind, darf für die
erste Verreibung der Preis des angewendeten Arzneistoffes noch besonders in Rechnung
gebracht werden.
Wenn außer den gewoͤhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches
durch längeres Reiben bereitet werden muß, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens noch
3 kr. außer dem gewöhnlichen Preise des Mengens in Rechnung gebracht werden.
Die außer den Streukügelchen und dem Milchzucker zur Bereitung homsopathischer
Arzneien gebräuchlichen Vehikel, wie
vestlllirtes Wasser, Weingeist, Süßbolzwurzel-Pulver u. s. w.,
so wie "
Mengen und Austheilen der Pulver und sonstige Arbeiten,
dann
Gläser, Schachteln und andere Gefässe
sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen.
Stuttgart den 19. März 1859.
Geßler.
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Am 21. März d. J. sind die Straf-Erkenntnisse vom Aten Quartal 1858 nebst dem Register
des Jahrgangs 1858 ausgegeben werden.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.