Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Bei Verreibungen, welche im Verhältniß von 1 zu 10 bereitet sind, darf für die 
erste Verreibung der Preis des angewendeten Arzneistoffes noch besonders in Rechnung 
gebracht werden. 
Wenn außer den gewoͤhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches 
durch längeres Reiben bereitet werden muß, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens noch 
3 kr. außer dem gewöhnlichen Preise des Mengens in Rechnung gebracht werden. 
Die außer den Streukügelchen und dem Milchzucker zur Bereitung homsopathischer 
Arzneien gebräuchlichen Vehikel, wie 
vestlllirtes Wasser, Weingeist, Süßbolzwurzel-Pulver u. s. w., 
so wie " 
Mengen und Austheilen der Pulver und sonstige Arbeiten, 
dann 
Gläser, Schachteln und andere Gefässe 
sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen. 
Stuttgart den 19. März 1859. 
Geßler. 
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Am 21. März d. J. sind die Straf-Erkenntnisse vom Aten Quartal 1858 nebst dem Register 
des Jahrgangs 1858 ausgegeben werden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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