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VI. Entlassung und Entfernung over Ausstoßung aus dem Convikte.
8. 19.
Das erste Jahr wird als Probezeit betrachtet, so daß innerbalb desselben ein Zög-
ling, der sich ohne eigenes Verschulden als unbrauchbar für die Anstalt oder als untauglich
für den geistlichen Stand erweist, einfach, d. h. ohne Verpflichtung zum Kostenersatz, vom
katholischen Kirchenrath entlassen werden kann.
8. 20.
Wenn aber ein Zögling durch Frreligiosstät, Unsittlichkeit, Unbotmäßigkeit oder be-
harrlichen Unfleiß sich des von ihm erwählten Berufes unwürdig erweist, die Ehre des
geistlichen Standes oder die Ordnung in der Anstalt gefährdet und weder durch die über
ihn verhängten Diseiplinarstrafen, noch durch die Bedrohung mit Entfernung aus der An-
stalt sich bessern läßt, so wird er unter Verpflichtung zum Ersatze der auf seine Ausbildung
verwendeten Kosten aus dem Convikte entfernt oder ausgestoßen.
Die Entfernung oder Ausstoßung eines Zöglings geschieht durch das Ministerium des
Kirchen= und Schulwesens, das dem Bischof nie erschweren wird, die Entfernung eines
von ihm für unwürdig erklärten Zöglings aus den öffentlichen Convikten zu erwirken.
Stuttgart den 4. Mai 1859. 6
Rümelin.
)Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Errichtung eines Grenzacciseamts in Emerfeld, Kameralamts
Heiligkreuzthal.
Für den Uebergang von Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz aus und nach
dem Königreich Preußen ist in Emerfeld, Kameralamts Heiligkreuzthal, ein Grenzaccise-
amt errichtet worden, was unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 27. Jannar 1853
(Reg. Blatt S. 33) hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Diese Verfügung tritt mit dem 10. Mai l. J. in Wirksamkeit.
Stuttgart den 20. April 1859.
Knapp.