Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

As. 
RegierungsBlatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 16. Mai 1859. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend den Aufruf der gesammten Landwehr. — Känigliche Ver- 
ordnung, betreffend ein Verbot der Ausfuhr von Schießpulver und von Schlachtvieh über 
die Jollvereinsgrenze. — Königliche Verordnung, betreffend den Schutz der Vögel. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung des von dem 
K. Oberst-Stallmeister Grafen Wilhelm v. Taubenheim zu Stuttgart errichteten Familienstatuts in 
Betreff des Ritterguts Hohenentringen. 
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend den Aufruf der gesammten Landwehr. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Erwägung der gegenwärtigen Zeitverhältnisse und für die Dauer derselben ver- 
ordnen und verfügen Wir, nach Anbörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die gesammte Landwehr wird für den in Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Mai
	        
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