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1843 über die Verpflichtung zum Kriegsvienste vorgesebenen Fall zur Verfügung gestellt
und eintretenden Falls nach Bedürfniß zum Dienste aufgerufen. 6
Dieselbe kann indessen noch vor Eintritt jenes Falles zu Waffen= Uebungen zeitweise
versammelt werden.
Artikel 2.
Ansprüche auf Befreiung, Entbindung und Zurückstellung vom Landwehrdienste (Art.
5, 60, 61 des Kriegsdienstgesetzes) sind in der Regel vor oder am Musterungstage, spätestens
aber innerhalb der darauf folgenden drei Tage geltend zu machen.
Spätere Anmeldungen bleiben unberücksichtigt.
Artikel 3.
Als Normaltag (Art. 30 des Kriegsdienstgesetzes) in Beziehung auf die Beurtheilung
eines Grunves zur Befreiung, Zurückstellung oder Entbindung von der Landwehrpflicht ist
der Tag anzusehen, an welchem das Kriegs-Ministerium die allgemeine Vorladung der
Landwehr (Art 64 des Kriegsdienstgesetzes) erläßt.
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens find mit der Vollziehung
dieses Gesetzes beauftragt. «
Gegeben, Stuttgart den 13. Mai 1859.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden.
Der Kriegs-Minister:
Miller. Auf Befehl des Ksnigs,
Der Chef des Geheimen-Cabineis:
Maueler.