Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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1843  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsvienste  vorgesebenen  Fall  zur  Verfügung  gestellt
und  eintretenden  Falls  nach  Bedürfniß  zum  Dienste  aufgerufen.  6

Dieselbe  kann  indessen  noch  vor  Eintritt  jenes  Falles  zu  Waffen=  Uebungen  zeitweise
versammelt  werden.

Artikel  2.

Ansprüche  auf  Befreiung,  Entbindung  und  Zurückstellung  vom  Landwehrdienste  (Art.
5,  60,  61  des  Kriegsdienstgesetzes)  sind  in  der  Regel  vor  oder  am  Musterungstage,  spätestens
  aber  innerhalb  der  darauf  folgenden  drei  Tage  geltend  zu  machen.

Spätere  Anmeldungen  bleiben  unberücksichtigt.

Artikel  3.

Als  Normaltag  (Art.  30  des  Kriegsdienstgesetzes)  in  Beziehung  auf  die  Beurtheilung
eines  Grunves  zur  Befreiung,  Zurückstellung  oder  Entbindung  von  der  Landwehrpflicht  ist
der  Tag  anzusehen,  an  welchem  das  Kriegs-Ministerium  die  allgemeine  Vorladung  der
Landwehr  (Art  64  des  Kriegsdienstgesetzes)  erläßt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  find  mit  der  Vollziehung
dieses  Gesetzes  beauftragt.  «

Gegeben,  Stuttgart  den  13.  Mai  1859.
Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.  Auf  Befehl  des  Ksnigs,
Der  Chef  des  Geheimen-Cabineis:
Maueler.