Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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aͤltern  in  einer  der  bisherigen  Inwestituren  einschluͤßlich
  der  naͤchst  bevorstehenden  begrifsen
sind.

4.  Nachdem  Seine  köntgliche  Mojesat
allergnädigst  vererdnet  haben,  daß  in.  Zukunft
  an  dem  Tirolischen  Lehenhofe,  es  sey
nun  für  alt  Tirolische,  Trisunsche,  Brirensche,
eder  wo  immer  ausgehende  kehen,  nicht  allen
die  mit  körperlichen  Gebrechen  Behafteren  unbedingt,
  sondern  auch  die  Wahnsinnigen,  und
beständig  Unmündigen  gegen  Bestellung  eines
behenträgers  zur  Lehenfolge  gelassen  werden,
und  daß  ferner  die  durch  nachfolgende  Ehe  legitimipten
  den  ehelich  Gebohrnen  in  dem  Rechte
auf  die  Lehensfolge  gleich  seyn  sollen,  so  verstehet
  ssch,  daß  die  unter  Lir.  c.  und  d.  gegebeuen
  Borschriften  auch  auf  diese  Individuen
anzuwenden  seyen.

5.  Die  in  den  Lehensberufungen  vom  29.
Nember  1706,  2.  Jaͤnner  1712,  10.  April
1741,  6.  April  1781,  21.  Mai  1790,  und
4.  September  1702  enthaltenen  Bestimmmngen
  werden  nicht  nur  bestätiger,  sondern  hiermu
  zu  allgemeinen,  für  Tirol  sowohl,  als
die  Fürstenthumer  Trient  und  Brixen  verbindenden
  Gesezen  erklärt,  und  sännliche  Vasallen
  zu  deren  Beobachtung,  so,  wie  auf  die
neuen  allerhöchsten  Verordnungen  vom  #ur#
Hornung  1807  (Regierungsblam  IX.  Srück,
Seite  338.)  vom  2.  März  1807.  (Regierungsblan
  XII.  Sick,  Seire  432.)  und  vom
13.  April  1807.  (Regierungsblatrt  XVII.  St.
Seite  600.)  angewiesen.

6.  Diejenigen  Vasallen,  welche  ein  vormals
  vom  Trientischen  Domkepitel  eusgehendes
  Lehen  tragen,  haben  die  Erneuerung  der

 

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Belehnung  so  bald,  und  so  oft  nachzusuchen,

als  ihnen  dieselbe  nach  Lehenrechten,  und  der

rücksichtlich  dieser  Lehen  bestehenden  besanderen

Verfassung  obliegt.

7.  Nachdem  endlich  durch  das  berrits  am
17.  Jaͤnner  1800.  erfolgte  Ableben  des  Fuͤrstbischofs
  Vigil  von  Trient  ein  noch  unerhobener,
  spezieller  Hauptlehrnfall  eingetreten  ist,
so  werden  die  zu  diesem  Fürstenthume  lehenpflichtigen
  Vasallen  zur  doppelten  behenpräástanon
  anmit  vorgerufen.

8.  Alle  Rechre  des  königlichen  Fiskus  rücksichrlich
  der  seit  dem  lezten  Hauprlehenfalle  durch
die  Vasallen  allenfalls  vernachláßigten  Belehnungs-Erneuerungen,
  vorgenommenen  Verdußerungen,
  Verpfändungen  ohne  lehenherrlichen
  Konsens,  und  anderer  begangenen  #e,
henfehler,  werden  hiemit  ausdrücklich  vorbehalten.
  Innsbruck  am  1.  Juny  13807.

Königliches  Gubernium  in  Tirol,
als  Provinzial-#ehenhof.
Graf  von  Arfo.  s-Froschauer.

Aufruf.

(Die  Muthong  der  in  der  oberen  Pfalz  befindlicben
  vormaligen  Reichs=  und  fremdherrlichen
Lehen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  nach  dem  Geiste  des  Preßburger-Friedens,
  und  der  rheinischen  Bundes-Akte  nicht
nur  alle  Souverainitäts=  und  Oberlehenherrlichkeits-Rechte,
  welche  nach  der  deurschen
Reichsverfassung  von  Kaiser  und  Reich  in  den
dermaligen  königlichen  Baierischev  Staaten
ausgeübt  wurden,  an  des  Königs  Majestit