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aͤltern in einer der bisherigen Inwestituren einschluͤßlich
der naͤchst bevorstehenden begrifsen
sind.
4. Nachdem Seine köntgliche Mojesat
allergnädigst vererdnet haben, daß in. Zukunft
an dem Tirolischen Lehenhofe, es sey
nun für alt Tirolische, Trisunsche, Brirensche,
eder wo immer ausgehende kehen, nicht allen
die mit körperlichen Gebrechen Behafteren unbedingt,
sondern auch die Wahnsinnigen, und
beständig Unmündigen gegen Bestellung eines
behenträgers zur Lehenfolge gelassen werden,
und daß ferner die durch nachfolgende Ehe legitimipten
den ehelich Gebohrnen in dem Rechte
auf die Lehensfolge gleich seyn sollen, so verstehet
ssch, daß die unter Lir. c. und d. gegebeuen
Borschriften auch auf diese Individuen
anzuwenden seyen.
5. Die in den Lehensberufungen vom 29.
Nember 1706, 2. Jaͤnner 1712, 10. April
1741, 6. April 1781, 21. Mai 1790, und
4. September 1702 enthaltenen Bestimmmngen
werden nicht nur bestätiger, sondern hiermu
zu allgemeinen, für Tirol sowohl, als
die Fürstenthumer Trient und Brixen verbindenden
Gesezen erklärt, und sännliche Vasallen
zu deren Beobachtung, so, wie auf die
neuen allerhöchsten Verordnungen vom #ur#
Hornung 1807 (Regierungsblam IX. Srück,
Seite 338.) vom 2. März 1807. (Regierungsblan
XII. Sick, Seire 432.) und vom
13. April 1807. (Regierungsblatrt XVII. St.
Seite 600.) angewiesen.
6. Diejenigen Vasallen, welche ein vormals
vom Trientischen Domkepitel eusgehendes
Lehen tragen, haben die Erneuerung der
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Belehnung so bald, und so oft nachzusuchen,
als ihnen dieselbe nach Lehenrechten, und der
rücksichtlich dieser Lehen bestehenden besanderen
Verfassung obliegt.
7. Nachdem endlich durch das berrits am
17. Jaͤnner 1800. erfolgte Ableben des Fuͤrstbischofs
Vigil von Trient ein noch unerhobener,
spezieller Hauptlehrnfall eingetreten ist,
so werden die zu diesem Fürstenthume lehenpflichtigen
Vasallen zur doppelten behenpräástanon
anmit vorgerufen.
8. Alle Rechre des königlichen Fiskus rücksichrlich
der seit dem lezten Hauprlehenfalle durch
die Vasallen allenfalls vernachláßigten Belehnungs-Erneuerungen,
vorgenommenen Verdußerungen,
Verpfändungen ohne lehenherrlichen
Konsens, und anderer begangenen #e,
henfehler, werden hiemit ausdrücklich vorbehalten.
Innsbruck am 1. Juny 13807.
Königliches Gubernium in Tirol,
als Provinzial-#ehenhof.
Graf von Arfo. s-Froschauer.
Aufruf.
(Die Muthong der in der oberen Pfalz befindlicben
vormaligen Reichs= und fremdherrlichen
Lehen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da nach dem Geiste des Preßburger-Friedens,
und der rheinischen Bundes-Akte nicht
nur alle Souverainitäts= und Oberlehenherrlichkeits-Rechte,
welche nach der deurschen
Reichsverfassung von Kaiser und Reich in den
dermaligen königlichen Baierischev Staaten
ausgeübt wurden, an des Königs Majestit