Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

Anstalt in Tübingen, statt wie bisher an ein militärärztliches Institut, abgeliefert 
werden sollen. 
Die betreffenden Orts= und Bezirks-Behörden paben sich bienach pünktlich zu achten. 
Stuttgart den 12. Mai 1859. 
Linden. Rümelin. 
9) Des Finanz-Departemente. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme eines Staatsanlehens von 5,700,000 fl. 
Nach dem Gesetze vom 13. Mai 1859 (Reg. Blatt S. 85) soll ein Staatsanlehen 
von 5,700,000 fl. zu Bestreitung von Ausgaben für Kriegszwecke aufgenommen werden. 
Der Ausschuß der Württembergischen Stände, unter deren Gewährleistung und Ver- 
waltung die Staatsschuld des Königreichs Württemberg nach den ##. 119 und 120 ver 
Verfassungsurkunde gestellt ist, bat, im Einverständniß mit der K. Staateregierung und 
Kraft des durch das oben genannte Gesetz ihm ertheilten Auftrags, beschlossen, ein mit 
jährlich vier und ein halb vom Hundert verzinsliches Anlehen von 50,700,000 fl. zum 
Paricurs im Wege der Unterzeichnung unter nachstebenden Bediungungen aufzunehmen. 
1) Für die aufgenommenen Kapitalien werden Schuldverschreibungen zu 100, 300, 
500 und 1000 fl. süddeutscher Wäbrung auf Inhaber ausgestellt und mit dreißig halb- 
jährigen Zinscoupons und mit Talons versehen, gegen welch letztere nach Ablauf der 
ersten 15 Jahre weitere Conpons bei der Staatsschuldenzahlungskasse in Stuttgart aus- 
gegeben werden. 
2) Die Verzinsung mit jährlich 4½ Procent beginnt mit dem 1. Juli 1859 und ge- 
schieht balbjährlich auf den 1. Jannar und 1. Juli; der Betrag der Zinscoupons kann 
sowohl bei der Staatsschuldenzahlungskasse und sämmtlichen Cameralämtern und Oberamts- 
pflegen des Königreichs, als auch bei einem auf den Schulvverschreihungen. benannten 
Bankhause zu Frankfurt a. M. erboben werden. 
3) Den Besitzern von Schuloscheinen ist das Recht eingeraumt, dieselben bei der 
Staatsschuldenzahlungskasse auf ihren Namen einschreiben zu lassen. Hiebei steht es ihnen 
frei, die noch nicht verfallenen Coupons nebst dem Talon entweder beizubehalten, oder an 
die Staatsschuldenzahlungskasse zurückzugeben. Im letzteren Fall ist während der Dauer 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.