Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bergwerksabgaben  —  Berichtigungsverfahren.  95

vom  29.  Juli  1890  S.  41  Anwendung  erleiden.  Die  Beisitzer  werden
je  zur  Hälfte  den  Arbeitern  und  Arbeitgebern  entnommen;  die  B.  haben
auch  als  Einigungsämter  zu  wirken  (Ges.  vom  5.  März  1892  S.  11
und  soweit  hierdurch  nicht  erledigt  Ges.  vom  2.  April  1884  S.  97
88  68—87,  90,  A#.  vom  20.  October  1884  S.  315).  Ueber  die
Zuständigkeit  des  B.  in  Knappschaftssachen  s.  d.

Bergwerksabgaben.  Von  jedem  verliehenen  Gruhenfelde  ist  eine  Grubensteuer,
  von  jedem  Schurffelde  eine  Schurfsteuer  zu  entrichten
(Ges.  vom  10.  October  1864  S.  338  §§  6—9,  A#O.  vom  6.  December
  1864  S.  422  §§  11,  12  und  Ges.  vom  3.  Juli  1878  S.  153
Art.  6).  Ueber  die  Abgaben  an  gewisse  Städte,  Kirchen  2c.  s.  Berzges.
§  183  und  Ges.  vom  22.  Mai  1851  S.  199  §  288,  über  die  voigtländische
  Productenabgabe  Bergges.  §  184,  über  den  Bergbegnadigungsfond
  s.  d.  Die  Ansprüche  des  Hauses  Schönburg  auf  einen  Antheil  an
den  in  den  Receßherrschaften  erhobenen  Bergwerksabgaben  sind  weggefallen
  (Receß  vom  29.  October  1878  Pct.  VII  Abs.  2,  Pct.  4,  Receß
vom  17.  November  1856  S.  405  und  Receß  vom  23.  November  1864
im  Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  von  1865  S.  75).

Bergwerkswässer.  Das  Verfügungsrecht  über  die  erschrotenen  Gewässer
steht  innerhalb  des  Grubenraumes  dem  Eigenthümer,  außerhalb  dem
Bergamte  im  Wege  der  Verleihung  (s.  d.)  zu  (Abschn.  IX  des  Bergges.
vom  16.  Juni  1868  S.  353,  der  A#O.  vom  2.  December  1868  S.
1294).  Das  Recht,  andere  Wässer  zu  Bergwerksanlagen  zu  benutzen,
wird  vom  Bergamte  nach  Einvernehmen  mit  der  Ortsverwaltungsbehörde
ertheilt  (Ges.  §  181,  A#O.  88  160—164).

Berichte  an  Oberbehörden,  deren  Form,  s.  Behördencorrespondenz  1.

Berichrigungsverfahren.  Die  Berichtiguug  eines  Eintrages  im  Standesregister
  kann  im  Gegensatze  zu  bloßen  Zusätzen,  Löschungen  und  Aenderungen
  der  Standesregister  (s.  d.)  nur  auf  Grund  richterlicher  Anordnung
erfolgen.  Sie  geschieht  durch  Beischreihung  eines  Vermerks  am  Rande
des  Haupteintrages.  Die  Verhandlungen  zur  Herbeiführung  der  Berichtigung
  gehören  vor  die  Aufsichtsbehörde  des  Standesbeamten,  an  die  sich
das  Gericht  mit  Anträgen  auf  Vervollständigung  der  Erörterungen  zu
wenden  hat.  Erachtet  die  Aufsichtsbehörde  diese  Anträge  für  unbegründet,
so  hat  sie,  wenn  das  Gericht  auf  seiner  Ansicht  beharrt,  die  Entscheidung
  ihrer  vorgesetzten  Behörde  einzuholen  (RGes.  vom  6.  Februar  1875
S.  23  §§  65,  66,  13.,  SWB.  von  1879  S.  129,  Gesch.  O.  §  620).
Die  Einleitung  des  Verfahrens  hat  von  der  Aufsichts-,  nicht  von  der
Gerichtsbehörde  auszugehen  (Beschl.  des  Oberlandesger.  vom  12.  September
  1884  im  SWB.  S.  210).  Es  empfihhlt  sich,  daß  die  Gerichte
den  Wortlaut  des  Berichtigungseintrags  vorschreiben  (MVO.  vom  5.  Dezember
  1882  Nr.  2250  I  A).  Die  zuständige  Gerichtsbehörde  ist  die  des
Sitzes  des  Standesamtes  (3KB.  von  1875  S.  61).  Eine  Abänderung
der  im  Standesregister  eingetragenen  Namen  d.)  ist  bei  Vornamen
im  Wege  des  B.,  bei  späterer  Aenderung  des  Familiennamens  dagegen
durch  blosen  Zusatz  zulässig;  desgleichen  hat  das  B.  einzutreten,  wenn
der  Eintrag  durch  einen  unzuständigen  Standesbeamten  erfolgt  (Zeitschr.