Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

Oessentlichreit  bes.  Hypothekenbuches.  103

dringend  zu  wünschen,  daß  er  bei  einer  Reform
der  preuß.  Gesetzgebung  beseltigt  werde:  er  ist
*mit  dem  unbedingten  Glauben  der  öffentlichen

Sich  schlechthin  unvereinbar“.  -

So  Förster,  preuß.  Päwvatr.  Bd.  18.  23  Note“

mit  Bd.  III  §S.  172  Note  40.

M.  vgl.  auch  die  Motive  zum  preuß.  Entwurfe
eines  Gesetzes  über  Grundeigenthum  und  Hypothekenrecht
  von  1868  S.  35—37.

Zum  Schlusse  ist  noch  die  Frage  aufzuwerfen,
ob  nicht  der  Satz  des  preußischen  Rechtes  in  demjenigen
  Gebiete  Bayerns  Geltung  habe,  wo  das
allgemeine  preußische  Landrecht  als  Quelle  des
Civilrechtes  eingeführt  ist.  Ich  glaube,  die  Frage
sei  zu  verneinen,  soweit  dieselbe  die  Geltung  von
hypothekarischen  Rechten  betrifft;  denn  diese  stehen
unter  der  ausschließlichen  Herrschaft  des  jüngeren
Hypothekengesetzes  vom  1.  Juni  1822.

§S.  29.
b.  Entschuldbarkeit  der  Unkenntniß.

Das  rämische  Recht  stellt  der  wirklichen  Kenntniß
  einer  Thatsache  die  unentschuldbare  Unkenntniß
in  allen  denjenigen  Fällen  gleich,  wo  die  Nichtkenntniß
  die  Voraussetzung  einer  Rechtsbegönstigung
—ms

22)  Den  Gegensatz  hiezu  bilden  diejenigen  Fäue,  wo
das  rechtswidrige  Bewußtsein  zum  Thatbestande  eines
Deliktes  oder  zu  den  Vorbedingungen  eines  strafartigen
  Nachtheiles  gehört.  Hier  wirkt  jeder  Irrthum
und  jede  Unkenntniß  als  Ausschliehungsgrund  des
rechtswidrigen  Bewußtseins  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Beschaffenheit.  —  Ich  habe  diese  m.  E.  in  den
Quellen  des  römischen  Rechtes  vollkommen  begründete

Ansicht  in  einem  Erkenntnisse  der  Gießener  Juristenfakultät
  als  Spruchkollegium  aufgestellt.  Sie  näher