Oessentlichreit bes. Hypothekenbuches. 103
dringend zu wünschen, daß er bei einer Reform
der preuß. Gesetzgebung beseltigt werde: er ist
*mit dem unbedingten Glauben der öffentlichen
Sich schlechthin unvereinbar“. -
So Förster, preuß. Päwvatr. Bd. 18. 23 Note“
mit Bd. III §S. 172 Note 40.
M. vgl. auch die Motive zum preuß. Entwurfe
eines Gesetzes über Grundeigenthum und Hypothekenrecht
von 1868 S. 35—37.
Zum Schlusse ist noch die Frage aufzuwerfen,
ob nicht der Satz des preußischen Rechtes in demjenigen
Gebiete Bayerns Geltung habe, wo das
allgemeine preußische Landrecht als Quelle des
Civilrechtes eingeführt ist. Ich glaube, die Frage
sei zu verneinen, soweit dieselbe die Geltung von
hypothekarischen Rechten betrifft; denn diese stehen
unter der ausschließlichen Herrschaft des jüngeren
Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822.
§S. 29.
b. Entschuldbarkeit der Unkenntniß.
Das rämische Recht stellt der wirklichen Kenntniß
einer Thatsache die unentschuldbare Unkenntniß
in allen denjenigen Fällen gleich, wo die Nichtkenntniß
die Voraussetzung einer Rechtsbegönstigung
—ms
22) Den Gegensatz hiezu bilden diejenigen Fäue, wo
das rechtswidrige Bewußtsein zum Thatbestande eines
Deliktes oder zu den Vorbedingungen eines strafartigen
Nachtheiles gehört. Hier wirkt jeder Irrthum
und jede Unkenntniß als Ausschliehungsgrund des
rechtswidrigen Bewußtseins ohne Rücksicht auf ihre
Beschaffenheit. — Ich habe diese m. E. in den
Quellen des römischen Rechtes vollkommen begründete
Ansicht in einem Erkenntnisse der Gießener Juristenfakultät
als Spruchkollegium aufgestellt. Sie näher