thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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11)  a.  Auflegen  eines  Blasenpflasters  oder  Sensteigs  .....  50p««

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12)  Für  ein  Klystier  .........  00—d()  »,,
13)  Hilfeleistung  bei  einer  Operation  ...  ..1—3-lä

14)  Fallen  die  in  Ziffer  6,  7,  8,  12  genannten  Verrichtungen  in  die  Zeit  der
Entbindung  oder  der  der  Hebamme  ordentlicherweise  obliegenden  Besorgung  der  Wöchnerin
und  des  Kindes,  so  hat  sie  hiefür  eine  besondere  Belohnung  nicht  anzusprechen,  es  wäre
denn,  daß  die  Ausübung  derselben  ungewöhnlich  häufig  gefordert  würde,  oder  mit  ganz
besonderer  Beschwerlichkeit  verbunden  wäre.

15)  Als  Reiseentschädigung  bei  einer  Entfernung  von  mehr  als  2  Kilometer  für
jeden  zurückgelegten  oder  angefangenen  Kilometer  ..  10  H.

Stuttgart,  den  25.  März  1899.

Pischek.

Rönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Gebühren  der  öffentlichen  Feldmesser.  Vom  28.  März  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  §§.  36  und  78  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  in  der
Fassung  vom  1.  Juli  1883  (Reichsgesetzblatt  S.  177)  verordnen  und  verfügen  Wir  nach
Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Die  öffentlichen  Feldmesser  (zu  vergl.  §.  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  21.  Oktober
  1895,  betreffend  die  Prüfung  und  Bestellung  öffentlicher  Feldmesser  und  die  Ausführung
  der  Vermessungsarbeiten,  Reg.  Blatt  S.  301)  sind  berechtigt,  für  die  von  ihnen
vollzogenen  Geschäftsverrichtungen  Taggelder,  Diäten,  Reisekosten  und  Ersatz  ihrer  sonstigen
Auslagen  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zu  beanspruchen,  sofern  zwischen
dem  Auftraggeber  und  dem  Feldmesser  nicht  etwas  Anderes  vereinbart  worden  ist.

8.  2.
Das  Taggeld  eines  öffentlichen  Feldmessers  beträgt  8  Mark.