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12) Werden die in Ziffer 11 bestimmten Zahlungen nicht inner der für dieselben vor-
geschriebenen Fristen vollständig geleistet, so verfallen die bei der Unterzeichnung
einbezahlten Beträge der Staatskasse und werden die darüber ausgestellten Inte-
rimsscheine ungültig. »
Bei Einzahlung der zweiten Rate kann auch der für die dritte bestimmte Betrag
vorausbezahlt werden; eine besendere Zinsenvergütung findet aber hiefür nicht statt.
14) Nach vollständiger Einzahlung von 98% des Capitalbetrags werden den Dar-
leihern von denjenigen Stellen, bei welchen sie gezeichnet haben, gegen Zurückgabe
der Interimsscheine die förmlichen Schuldverschreibungen mit den Zinscoupons aus-
gefolgt, deren erster (halbjähriger) auf den 1. August 1861 fällig wird.
Für diejenigen Darleiher, welche wünschen, daß ihre Schuldverschreibungen auf
Namen eingeschrieben werden und diesen ihren Wunsch bei der Einzahlung der
letzten Rate der Stelle, bei welcher sie zeichneten, mittheilen, wird diese die
Inseription bei der Staatsschulvenzahlungskasse in der gewünschten Weise vermitteln.
Jeder Person, welche einen Darlehensbetrag von wenigstens 50,000 fl. in einer
Summe zeichnet, wird eine bei der letzten Einzahlung abzurechnende Provision von
1/10⅝% desjenigen Betrags, den sie in Wirklichkeit einbezahlt, verwilligt.
Von Jedem, welcher sich auf eine Zeichnung einläßt, wird angenommen, daß er sich
mit den aufgestellten Bedingungen gehörig bekannt gemacht hat und sich denselben
völlig unterwirft, so daß also diese Bedingungen die Stelle eines förmlichen Dar-
lehenscontrakts zwischen den Interessenten vertreten.
Stuttgart den 8. Februar 1861.
Von Oberaussichtswegen: Das Präsidium des stän-
Der Finanz-Minister: dischen Ausschusses:
Knapp. Der Präsident der Kam-
mer der Standesherren:
Graf v. Rechberg.
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