Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
à) Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung der Rheinschifffahrts-Abgaben. 
Die Deutschen Rheinuferstaaten sind kürzlich übereingekommen, mit dem 1. März 
1861 anfangend von den auf dem vereinsländischen Rbeine zwischen Emmerich und der 
Lauter oder über diese Endpunkte binaus beförderten Gegenständen, soweit solche seither 
der ganzen und Viertelsgebühr des Rheinzolles unterworfen waren, sowohl in der Berg- 
fahrt, als in der Thalfahrt, 
für die beziehungsweisen Antheile Badens, Bayerns und Preußens an der 
Rheinzollerbebung, nur ein Zehntel des Normalsatzes der ganzen Berggoll- 
gebühr, 
für die Antheile Hessens und Nassaufs nur ein Sechstel desselben Normal- 
satzes 
erheben zu lassen. 
Die demgemäß sich ergebenden Erbebungssätze sind in dem angeführten besonderen 
Tarife zusammengestellt. 
Indem dieß biemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, ist zu bemerken, daß 
vurch die gedachte Uebereinkunft weder die bisberigen Bestimmungen wegen der Rbein- 
zollsätze für das Bau= und Nutzbolz, und für die Güter der Zwanzigstelsgebühr, so wie 
wegen der Recognitionsgebühr, noch aber auch die Vereinbarungen wegen des Abgaben- 
Erlasses von den im steuerlich freien Verkehr befindlichen Gegenständen, dic nicht notorisch 
außerdeutschen Erzeugnisses sind, und die Vorschriften wegen der Rückvergütung der preu- 
ßischen Rheinzölle eine Aenderung erlitten haben. 
Stuttgart den 18. Februar 1861. 
Knapp.
	        
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