Weise geschehen, daß Württembergische Staatsangehösrige ebensogut wie Badische daran
Theil nehmen können. «·
Zwischen den Angehörigen beider Staaten soll überhaupt in dieser Beziehung kein
Unterschied gemacht werden.
Artikel 7.
Hinsichtlich der Erwerbung des zum Bau der Verbindungsbahn und der Stationsplätze
auf Württembergischem Gebiet erforderlichen Grumbesitzes finden dieselben Bestimmungen
Anwendung, welche für die Königlich Württembergische Staats-Eisenbahn-Verwaltung in
Ausfübrung des 8. 30 der Verfassungs-Urkunde vom Jahr 1819 maßgebend sind, oder
noch werden.
Artikel 8.
Dem Bahnkörper, einschließlich der Ueberbrückungen, ist alsbald beim ursprünglichen
Baue die für ein doppeltes Schienengeleise nöthige Kronenbreite zu geben.
Wird sodann ein zweites Schienengeleise auf dem Bahntheil im badischen Gebiete ge-
legt, so hat dieß von der Großherzoglich Badischen Regierung und auf veren Kosten
gleichzeitig auch auf dem Bahntheil innerhalb des Wurttembergischen Gebiets zu geschehen.
Artikel 9.
Der in Mühlacker für die Verbindungsbahn berzusteklende Bahnbof soll in einer
Weise ausgeführt werden, welche die Verbindung des Betriebs der beiden dort zusammen-
treffenden Bahnen so vollkommen herstellt, als dieß nur immer gescheben kann.
Soweit eine Mitbenutzung der Zubehörden des Bahnhofs zu Mühlacker und der
auf demselben bereits bestehenden Gebäude und Einrichtungen für den Betrieb der Ver-
bindungsbahn ohne Beeinträchtigung des Betriebs der Württembergischen Bahn und ohne
Erweiterungsbauten für diese herbeizuführen, zulässig ist, wird dieselbe von der Königlich
Württembergischen Regierung unentgeltlich gestattet.
Die Großberzoglich Badische Regierung haftet jedoch für solche Beschädigungen,
welche nicht durch Zufall over den ordnungsmäßigen Gebrauch, sondern durch Verschulden
ibres Personals allenfalls herbeigeführt werden könnten.
Einrichtungen und Gebäude, die für die gemeinschaftliche Benüzung beider Bahnver-
waltungen auf diesem Bahnbofe noch erforderlich werden, sowie deren Ausrüstung mit be-