Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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8. 32. 
Der Kassier hat sodann am Ende eines jeden Vierteljahrs ein Verzeichniß sämmt. 
licher Ausgaben mit den betreffenden Belegen dem Vorstand und den Lehrern zur Einsicht 
und Dekretur vorzulegen und zugleich die von ihm inzwischen vorgenommene Anlegung 
vorübergehend disponibler Gelder der Anstalt zur Kenntniß des Vorstehers und der Lehrer 
zu bringen. 
g. 33. 
Am Ende eines Rechnungsjahrs (vergl. §. 25) legt der Kassier über die ganze öko- 
nomische Verwaltung der Anstalt eine ausführliche Rechnung ab, welcher die Bücher des 
Lehrschmieds als Unterrechners beizulegen sind. 
V. Leitung und Beaufsichtigung der Anstalt. 
g. 34. 
An der Spitze der K. Thierarzneischule steht ein Vorstand, welcher aus der Jahl 
der Hauptlehrer von Seiner Königlichen Majestät ernannt und für diese Funktion beson— 
ders belohnt wird. 
Ihm ist das gesammte Personal der Anstalt untergeordnet. 
Er vertritt die Anstalt in allen ihren Beziehungen nach Außen, sowohl gegenüber den 
öffentlichen Behörden als gegenüber dem Publikum; er ist aber auch für eine gute und 
geordnete Verwaltung derselben nach allen ihren Theilen, sowohl was den Unterricht, als 
was die Disciplin und die Oekonomie betrifft, verantwortlich. 
Eine besondere Dienstinstruktion regelt seine dießfälligen Obliegenheiten des Näheren. 
g. 35. 
Die bei ver Direktion sich ergebenden Kanzleigeschäfte (Sekretariat, Registratur ze.) 
werden von dem Kassier der Anstalt besorgt. 
g. 36. 
Bei der ihm zukommenden Leitung der ganzen Anstalt steht dem Vorstande der aus 
den Hauptlehrern derselben gebildete Lehrerconvent in der Art zur Seite, daß alle wichti. 
geren Angelegenheiten, welche die Anstalt betreffen, collegialisch zu berathen sind, wobei 
der Kassier als Sekretär das Protokoll zu führen hat. 
Wichtigere Angelegenheiten in diesem Sinne sind z. B. 
alle Fragen, welche die Zweckbestimmung der Anstalt und die daraus ssch ergebende 
Organisation derselben berühren (vergl. §. 1),
	        
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