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Die Realrechte.
Nichts war der gesunden Entwicklung des Gewerbewesens in
Bayern hinderlicher, als der Bestand der vielen Realrechte. Sie erscheinen
gegenuͤber dem ausgebildeten neueren Verkehrsleben als ein
mittelalterliches Monstrum, obgleich sie ihren Ursprung erst in der
Mitte des vorigen Jahrhunderts haben, und stehen selbst mit dem
Princip des bestehenden Concessionswesens im Widerspruch. Bedeutende
Summen muͤssen aufgewendet werden, um von einem Andern ein
„Recht“ als Privateigenthum zu erwerben; wer diese Geldmittel nicht
hat, er mag noch so talentvoll und strebsam sein, muß dem Wohl—
habenden im Erwerbe weichen, und dieser selbst muß sich durch den Ankauf
eines solchen realen Rechtes die Geldmittel entziehen, die er zum
Betriebe seines Geschäfts besser verwenden könnte. Es ist klar, daß
damit dieses Institut auf den Wohlstand der Einzelnen, wie die allgemeinen
Interessen der Industrie höchst nachtheilig wirkt. Hievon und
von der Unmöglichkeit des längeren Bestandes der Realrechte ist wohl
Jedermann überzeugt. In der wichtigen Frage handelt es sich jedoch
zunächst um das Wie der Abschaffung.
Nach v. Kleinschrod sind in Bayern reale und radicirte Gewerbe:
in Oberbahen 179092
„ Niederbayern. 15147
„ Oberpfalz und Regensburg 9645
„ Oberfranken 5731
„ Mittelfranken 9912
„ Unterfranken 5518
„ Schwaben und Neuburg . 12430
76375
Hievon sind:
5890 radicirte Brauereien,
16194 reale und radicirte Wirthschaftsrechte aller Art,
39080 zum Betriebe innungsmäßiger Gewerbe,
14930 zum Betriebe nicht innungsmäßiger Gewerbe,
311 radicirte und reale Handels= und Krämer-Gerechtsame.
Die Abschätzung dieser Realrechte ist noch nicht entschieden; Einige
wollen den Werth derselben bis auf 40 Millionen Gulden schätzen.
Die Staats-Regierung hat Erhebungen über die Jahl und den Werth
der Realgerechtsame angeordnet, deren Resultate zur Zeit noch nicht
bekannt sind.
Die wichtige Frage für Bayern ist nun: sollen mit Einführung
der Gewerbefreiheit die Realrechte, die mit dieser nicht fortbestehen