Full text : Die Gewerbefreiheit für Bayern.

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Die  Realrechte.

Nichts  war  der  gesunden  Entwicklung  des  Gewerbewesens  in
Bayern  hinderlicher,  als  der  Bestand  der  vielen  Realrechte.  Sie  erscheinen
  gegenuͤber  dem  ausgebildeten  neueren  Verkehrsleben  als  ein
mittelalterliches  Monstrum,  obgleich  sie  ihren  Ursprung  erst  in  der
Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  haben,  und  stehen  selbst  mit  dem
Princip  des  bestehenden  Concessionswesens  im  Widerspruch.  Bedeutende
  Summen  muͤssen  aufgewendet  werden,  um  von  einem  Andern  ein
„Recht“  als  Privateigenthum  zu  erwerben;  wer  diese  Geldmittel  nicht
hat,  er  mag  noch  so  talentvoll  und  strebsam  sein,  muß  dem  Wohl—
habenden  im  Erwerbe  weichen,  und  dieser  selbst  muß  sich  durch  den  Ankauf
  eines  solchen  realen  Rechtes  die  Geldmittel  entziehen,  die  er  zum
Betriebe  seines  Geschäfts  besser  verwenden  könnte.  Es  ist  klar,  daß
damit  dieses  Institut  auf  den  Wohlstand  der  Einzelnen,  wie  die  allgemeinen
  Interessen  der  Industrie  höchst  nachtheilig  wirkt.  Hievon  und
von  der  Unmöglichkeit  des  längeren  Bestandes  der  Realrechte  ist  wohl
Jedermann  überzeugt.  In  der  wichtigen  Frage  handelt  es  sich  jedoch
zunächst  um  das  Wie  der  Abschaffung.

Nach  v.  Kleinschrod  sind  in  Bayern  reale  und  radicirte  Gewerbe:

in  Oberbahen  179092

„  Niederbayern.  15147
„  Oberpfalz  und  Regensburg  9645
„  Oberfranken  5731
„  Mittelfranken  9912
„  Unterfranken  5518
„  Schwaben  und  Neuburg  .  12430

76375

Hievon  sind:
5890  radicirte  Brauereien,

16194  reale  und  radicirte  Wirthschaftsrechte  aller  Art,

39080  zum  Betriebe  innungsmäßiger  Gewerbe,

14930  zum  Betriebe  nicht  innungsmäßiger  Gewerbe,

311  radicirte  und  reale  Handels=  und  Krämer-Gerechtsame.

Die  Abschätzung  dieser  Realrechte  ist  noch  nicht  entschieden;  Einige
wollen  den  Werth  derselben  bis  auf  40  Millionen  Gulden  schätzen.
Die  Staats-Regierung  hat  Erhebungen  über  die  Jahl  und  den  Werth
der  Realgerechtsame  angeordnet,  deren  Resultate  zur  Zeit  noch  nicht
bekannt  sind.

Die  wichtige  Frage  für  Bayern  ist  nun:  sollen  mit  Einführung
der  Gewerbefreiheit  die  Realrechte,  die  mit  dieser  nicht  fortbestehen