Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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gemeinsames  Indigenat  soll  durch  die  Festsetzungen  des  gegemwärtigen  Artikels
nicht  präjudicirt  werden.

Artikel  5

Auf  alle  diese  Beamte  ꝛc.  sind  die  für  die  Königlich  Preußischen  Postbeamten
  rc.  geltenden  Gesetze  und  Vorschriften,  namentlich  auch  hinsichtlich  der
Gestellung  von  Cautionen,  der  Pensionirung  und  der  Theilnahme  an  der  Königlich
  Preußischen  Wittwenkasse  anwendbar,  ebenso  die  im  Königlichen  Postdienste
  bestehenden  Vorschriften  über  die  Disciplin  und  die  Ausübung  der  Diseiplinargerichtsbarkeit.


Die  hierbei  ausgesprochenen  Strafen  werden,  soweit  es  zu  deren  Vollstreckung
  der  Beihülfe  der  Fürstlichen  Behörden  bedarf,  von  diesen  auf  Requisition
  des  Königlichen  Ober-Post-Directors  vollzogen.  Die  Hürstliche  Regierung
wird  die  Verkündigung  der  die  obigen  Verhälinisse  betreffenden,  ihr  zu  diesem
Zwecke  mitzutheilenden  Lescbe  und  Verordnungen  thunlichst  vor  Ablauf  des
Monats  Juni  c.  bewirk

Artikel  6.

Die  begemwirtig.  bei  den  Poststellen  im  Bürstenthume  von  Seiner  Durchlaucht
  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  angestellten  Beamten  rc.  werden  in
den  Königlich  Prugilen  Postdienst  mit  ihren  dermaligen  Dienstbezügen  und
erworbenen  Ansprüchen,  sowie  rücksichtlich  dieser  Bezüge  mit  den  für  sie  und
die  Ihrigen  bestehenden  Pensions-Verhältnissen  übernommen.

In  allen  übrigen  Beziehungen  sind  auch  auf  sie  die  im  Artikel  5  erwähnten
  Gesetze  und  die  Vorschriften  über  die  Königlich  Preußischen  Postbeamten  rc.
anwendbar.

Artikel  7.

Die  Königliche  Postverwaltung  im  Fürstenthume  nimmt  und  giebt  Recht
wegen  gerichtlich  zu  verfolgender  ebruhe  vor  den  zuständigen  Fürstlichen  Gerichten
  und  wird  dabei  durch  den  betreffenden  Königlichen  Ober-Post.Direckor
vertreten.

Artikel  8.

In  Absicht  auf  Wege-  und  Brückengelder,  sowie  sonstige  Communikationsabgaben,
  sei  es  an  den  Staat,  an  Gemeinden  oder  an  Privatpersonen,  ent-