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gemeinsames Indigenat soll durch die Festsetzungen des gegemwärtigen Artikels
nicht präjudicirt werden.
Artikel 5
Auf alle diese Beamte ꝛc. sind die für die Königlich Preußischen Postbeamten
rc. geltenden Gesetze und Vorschriften, namentlich auch hinsichtlich der
Gestellung von Cautionen, der Pensionirung und der Theilnahme an der Königlich
Preußischen Wittwenkasse anwendbar, ebenso die im Königlichen Postdienste
bestehenden Vorschriften über die Disciplin und die Ausübung der Diseiplinargerichtsbarkeit.
Die hierbei ausgesprochenen Strafen werden, soweit es zu deren Vollstreckung
der Beihülfe der Fürstlichen Behörden bedarf, von diesen auf Requisition
des Königlichen Ober-Post-Directors vollzogen. Die Hürstliche Regierung
wird die Verkündigung der die obigen Verhälinisse betreffenden, ihr zu diesem
Zwecke mitzutheilenden Lescbe und Verordnungen thunlichst vor Ablauf des
Monats Juni c. bewirk
Artikel 6.
Die begemwirtig. bei den Poststellen im Bürstenthume von Seiner Durchlaucht
dem Fürsten von Thurn und Taxis angestellten Beamten rc. werden in
den Königlich Prugilen Postdienst mit ihren dermaligen Dienstbezügen und
erworbenen Ansprüchen, sowie rücksichtlich dieser Bezüge mit den für sie und
die Ihrigen bestehenden Pensions-Verhältnissen übernommen.
In allen übrigen Beziehungen sind auch auf sie die im Artikel 5 erwähnten
Gesetze und die Vorschriften über die Königlich Preußischen Postbeamten rc.
anwendbar.
Artikel 7.
Die Königliche Postverwaltung im Fürstenthume nimmt und giebt Recht
wegen gerichtlich zu verfolgender ebruhe vor den zuständigen Fürstlichen Gerichten
und wird dabei durch den betreffenden Königlichen Ober-Post.Direckor
vertreten.
Artikel 8.
In Absicht auf Wege- und Brückengelder, sowie sonstige Communikationsabgaben,
sei es an den Staat, an Gemeinden oder an Privatpersonen, ent-