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2.
RegierungsBlatt
für das
Königreich Württemberg.
ausgegeben Stuttgart Dienstag den J. Januar 18602.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Finanzgesetz für die drei Jahre 1861/64.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Finanzgesetz
für die drei Jahre 186½.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu Feststellung des Staatshauchalts für die Finanzperiode 1. Juli — verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Ratbes und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Artikel 1.
Der Staatsbedarf ist für den ordentlichen Dienst nach dem beigefügten Hauptfinanz=Etat
festgesetzt:
für das Finanzjahr 186/; auf ... 15,223,721 fl. 24 kr.
» » 18«·-’,-63».......—I-15,7l(i,233fl.27kr.
Vime .»,,··.—:—16,239,688fl.29kr.
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Zusammen für die drei Finanzjahre auf —:. 47,187,643 fl. 20 kr.