Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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2.
RegierungsBlatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  J.  Januar  18602.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Finanzgesetz  für  die  drei  Jahre  1861/64.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Finanzgesetz

für  die  drei  Jahre  186½.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Feststellung  des  Staatshauchalts  für  die  Finanzperiode  1.  Juli  —  verordnen
und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Ratbes  und  unter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Artikel  1.

Der  Staatsbedarf  ist  für  den  ordentlichen  Dienst  nach  dem  beigefügten  Hauptfinanz=Etat

  festgesetzt:
für  das  Finanzjahr  186/;  auf  ...  15,223,721  fl.  24  kr.
»  »  18«·-’,-63».......—I-15,7l(i,233fl.27kr.
Vime  .»,,··.—:—16,239,688fl.29kr.

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Zusammen  für  die  drei  Finanzjahre  auf  —:.  47,187,643  fl.  20  kr.