des Verfassers oder seines Rechtsnachfolgers weder im Ganzen, noch mit Abkürzungen zur
öffentlichen Aufführung gebracht werden.
Der dem Rechtsnachfolger zukommende Schutz dauert bis zum Ablauf von zehn Jab-
ren nach des Verfassers Tode.
Art. 2.
Der im Art. 1 bezJeichnete Schutz tritt auch bei durch den Druck veröffentlichten dra-
matischen und musikalischen Werken ein, wenn der Verfasser bei der noch während seines
Lebens erfolgten Veröffentlichung sich und seinem Rechtsnachfolger das Recht, die öffent-
liche Aufführung zu erlauben, durch eine Erklärung vorbehalten hat, die mit seinem darunter
gesetzten Familien= oder offenkundigen Autor-Namen jedem Eremplar des Werks auf dem
Titelblatte vorgedruckt ist.
Art. 3.
Der Anspruch auf Schutz geht verloren, wenn der Verfasser oder sein Rechtsnach-
folger irgendwem die öffentliche Aufführung des Werks ohne Nennung des Familien= oder
des offenkundigen Autor-Namens seines Urhebers gestattet hat.
Art. 4.
Die absichtliche oder fahrläßige Uebertretung des in Art. 1 und 2 enthaltenen Ver-
bots wird auf Klage des Verfassers oder seines Rechtsnachfolgers mit einer Gelobuße ge—
ahndet, die dem Ertrage sämmtlicher unbefugten Aufführungen gleichkommt.
Vorgängiger Abzug der Kosten dieser letzteren findet hiebei nicht Statt; auch macht
es keinen Unterschied, ob das Werk allein oder mit anderen aufgeführt wird.
Der Ertrag ist, wo dieß noch thunlich, in Beschlag zu nehmen, läßt sich derselbe nicht
mehr ermitteln, so tritt Schätzung ein.
Zwei Dritttheile der Geldbuße werden dem Beschädigten als Schadensersatz aus-
gefolgt.
Kann der Beschädigte mittelst dieser Bestimmung zu keinem oder zu keinem vollstän-
digen Schadensersatze gelangen, so ist er befugt, die von ihm nachzuweisenden Ansprüche
auf Schadensersatz vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen.