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Art. 5.
Das Erkenntniß über die im Art. 4 bezeichneten Uebertretungen gehört zum Wir-
kungskreise der Kreisregierungen.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 29. Dezember 1861.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befehl des Königs,
der Chef des Gehelmen-Cabinets:
Maucler.
B8) Gesetz,
betreffend die Unabhängigstellung der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anbörung Unseres Geheimen-Ratbes und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, nach Maaßgabe des §. 176 der Verfassungsurkunde am Ende, verordnen Wir,
wie folgt:
Einziger Artikel.
An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 27 der Verfassungsurkunde tritt folgende
Bestimmung:
Die staatsbürgerlichen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.