Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Art. 5. 
Das Erkenntniß über die im Art. 4 bezeichneten Uebertretungen gehört zum Wir- 
kungskreise der Kreisregierungen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 29. Dezember 1861. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Gehelmen-Cabinets: 
Maucler. 
B8) Gesetz, 
betreffend die Unabhängigstellung der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anbörung Unseres Geheimen-Ratbes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, nach Maaßgabe des §. 176 der Verfassungsurkunde am Ende, verordnen Wir, 
wie folgt: 
Einziger Artikel. 
An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 27 der Verfassungsurkunde tritt folgende 
Bestimmung: 
Die staatsbürgerlichen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.