Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

12 
Die K. Oberämter und die Gemeinderäthe haben für den Vollzug dieser Verfügung 
Sorge zu tragen. 
Seuttgart, den 9. März 1863. Linden. 
b) Bekanntmachung, betreffend den in Heilbronn bestehenden Knaben-Arbeitsverein. 
Nachdem im Vollmachts-Namen Seiner Majestät des Königs, der K. Mini- 
sterial-Rath durch Entschließung vom 17. d. M. dem in Heilbronn bestebenden Knaben- 
Arbeitsverein auf den Grund der von denselben vorgelegten Statuten die Rechte einer 
juristischen Person verliehen hat, so wird dieses mit dem Anfugen öffentlich bekannt ge- 
macht, daß der Verein seinen Wohnsttz in Heilbronn hat. 
Stuttgart, den 19. März 1863. "6 Linden. 
0 Verfügung, betreffend die Errichtung von Wasserwerken und lästigen geweblichen Anlagen. 
Nachvem sich in Folge der unter dem 12. Februar 1862 erlassenen Neuen Gewerbe- 
Ordnung das Bedürfniß gezeigt bat, die Ministerial-Verfügung vom 9. September 1854, 
betreffend das Verfahren bei Ertheilung gewerblicher Concesstonen (Reg.-Blatt S. 87), 
einer Revision zu unterwersen, so wird hiemit in Gemäßheit der nach Vernehmung des 
K. Geheimen-Raths ergangenen höchsten Entschließung vom 29. v. M. Nachstehendes ver- 
ordnet: 
F. 1. 
Das bienach vorgeschriebene Verfahren ist zur Anwendung zu bringen, wenn es sich 
1) um die Anlegung oder Veränderung von Wasserwerken jeder Art (Instruction 
für die Kreisregierungen vom 21. December 1819, §. 17a, Ziff. 8, Reg.-Blatt 
S. 949, und Neue Gewerbe-Ordnung Art. 7, lit. d.), oder 
2) um die Errichtung oder Veränderung von solchen gewerblichen Anlagen handelt, 
welche nach den allgemeinen over besonderen Verhältnissen für die Nachbarn oder 
für das Publikum überhaupt erhebliche Benachtbeiligunger oder Belästi- 
gungen berbeiführen können (Neue Gewerbe-Ordnung Art. 7, lit. b). 
g. 2. 
Zu den in 8. 1, Ziff. 2 genannten gewerblichen Anlagen gehören insbesondere: Schieß- 
pulver-Fabriken, Einrichtungen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.