Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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weiteren öffentlichen Blättern, endlich mittelst Anschlags an dem Rathhause desjenigen 
Ortes, in welchem das Unternehmen betrieben werden soll. 
Die 15tägige Frist beginnt zu laufen mit dem Tage, an welchem das die Bekannt- 
machung enthaltende Anzeigeblatt, von welchem ein Eremplar den Akten beizulegen ist, 
ausgegeben wird. 
Während des Laufes verselben hat vas Oberamt venjenigen, welche Einwendungen 
anmelden, von der Eingabe des Unternehmers und deren Beilagen auf Verlangen Einsicht 
zu gestatten. 
g. 5. 
Neben der öffentlichen Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens (§. 4) sind 
Diejenigen, welche der Behörde als dabei betheiligt bekannt sind, z. B. die benachbarten 
Wasserwerksbesitzer oder Grundeigenthümer, von dem Vorhaben besonders in Kenntniß zu 
setzen und zu ibrer Erklärung hierüber auf dieselbe Weise, wie oben in §F. 4, Absatz 2 
vorgeschrieben ist, aufzufordern. Der Umkreis, innerhalb dessen eine solche Vernehmung 
einzuleiten ist, soll je nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles und nach der Bedeutung 
bemessen werden, welche die Erklärungen einzelner Betheiligten für die Beurtheilung der 
Sache haben können. 
Wenn eine der in F. 1, Ziff. 2 genannten gewerblichen Anlagen in der Nähe einer 
Eisenbahn, einer öffentlichen Straße oder eines Waldes errichtet werden will, ist die Aeuße- 
rung des Betriebsbauamts, der Straßenbau-Inspection, beziehungsweise des Forstamts 
einzuholen. " 
S. 6. 
Nach Abfluß des anberaumten Termins hat das Oberamt den betreffenden Gemeinde- 
rath über das Vorbaben zu hören, auch erforderlichen Falls auf den Antrag der Partieen 
oder von Amtswegen das Gutachten Sachverständiger einzuholen, überhaupt aber sowohl 
das Vorhaben des Unternehmers, als die gegen dasselbe vorgebrachten Einwendungen voll- 
ständig zu erörtern. 
Diese Erörterung hat in der Regel mittelst einer, soweit erforderlich, in dem betref. 
fenden Orte vorzunehmenden, und mit einem Augenscheine zu verbindenden mündlichen 
Verhandlung zu erfolgen, wozu sowohl der Unternehmer, als vie betheiligten Dritten vor- 
zuladen sind.
	        
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