Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Hiebei ist das Absehen darauf zu richten, zwischen den Betheiligten eine gütliche Ver- 
ständigung berbeizuführen, durch welche bestehende Rechte und begründete Interessen ge- 
sichert, die gegenseitigen Zugeständnisse genau festgestellt und künftigen Streitigkeiten mög- 
lichst vorgebeugt wird. 
Liegt zur Zeit der Vornahme dieser Verhandlung schon ein technisches Gutachten vor, 
so ist solches den Betheiligten zu eröffnen, und sind sie zu ihrer Erklärung über den Inbalt 
desselben zu veranlassen. 
Ob die Verhandlung, an welcher zwei Mitglieder der Ortsbauschau als Urkundsper- 
sonen Theil zu nehmen haben, von dem Oberamtmann, beziehungsweise dem Oberamts- 
aktuar vorzunehmen, oder aber deren Leitung dem betreffenden Techniker zu überlassen sei, 
hat das Oberamt nach den besonderen Umständen des Falles zu erwägen; jedenfalls ist 
das Ergebniß in ein von den Betheiligten zu unterzeichnendes Protokoll vollständig nieder- 
zulegen. 
Mit der technischen Behandlung von Corcessionsgesuchen, betreffend die Errichtung 
oder Veränderung von Wasserwerken, dürfen nur solche Sachverständige betraut werden, 
welche die nach der K. Verordnung vom 28. November 1856 erforderliche Befähigung be- 
sitzen (Reg. Blatt von 1856, S. 333). 
G 7. 
Die etwa bei dem Oberamt vorgebrachten privatrechtlichen Einwendungen sind zu 
eivilrichterlicher Entscheidung zu verweisen und ist, je nach Beschaffenbeit des einzelnen 
Falls, das polizeiliche Erkenntniß bis nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung im An- 
stande zu belassen. 
« §.8. 
Nach geschlossener Verhandlung werden die Akten der Kreisregierung vorgelegt, welche 
sowohl für die Ertheilung der Erlaubniß zu Errichtung oder Veränderung von Wasser- 
werken (8. 17a, Ziff. 8 der Instruktion vom 21. Dezember 1819 und §. 5 der Ministe- 
rial-Verfügung vom 1. November 1820) als zum Erkenntniß über die Zulässigkeit der in 
h 2 bezeichneten gewerblichen Anlagen zuständig ist. 
Wenn der Unternehmer einer solchen Anlage auch ein Hochbau-Gesuch eingereicht hat 
(§. 3, zweiter Absatz), so bat vie Kreisregierung über beide Gegenstände zu entscheiden; 
wobei das Erkenntniß über die Hochbauten dadurch, daß über den Betrieb an ssch noch
	        
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