Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

16 
nicht entschieden werden kann, nur in solchen Fällen aufgehalten werden darf, in welchen, 
wegen des zwischen beiden Gegenständen bestehenden inneren Zusammenhanges, eine ab- 
gesonderte Erledigung sich als unzulässig darstellt. 
Die erkennende Behörde hat, wenn sie für die Zulässigkeit des Unternehmens sich aus- 
spricht, in ihre Entschließung stets die Bestimmung aufzunehmen, daß eine neue Cognition 
erforverlich sei, wenn der Unternehmer nach dem Empfange des Erkenntnisses zwei Jahre 
verstreichen lasse, ohne davon Gebrauch zu machen. 
Eine Verlängerung dieser Frist kann aus erheblichen Gründen bewilligt werden, wenn 
vor deren Ablauf darum gebeten wird. 
8. 9. 
Die ergangene Entschließung ist sowohl dem Unternehmer, als den widersprechenden 
Dritten durch das Oberamt zu eröffnen. 
Hiebei sind gemäß des Artikels 66 der Neuen Gewerbe-Ordnung die Partieen und 
die sonstigen Betheiligten über das Rekurs= oder Beschwerderecht und über die hiefür vor- 
geschriebenen Fristen und Förmlichkeiten ausdrücklich zu belebren. 
Sogleich nach Umfluß der gesetzlichen Anmeldungsfrist hat das Oberamt den Unter- 
nehmer davon in Kenntniß zu setzen, ob von den Wiodersprechenden Rekurs angemeldet 
worden sei oder nicht. 
Die Verhandlungen über das Unternehmen sind in allen Instanzen möglichst zu be— 
schleunigen. 
8. 10. 
Nach vollzogener Gewerbeeinrichtung hat der Inhaber Anzeige bei dem Bezirksamt 
zu machen, welches sofort eine technische Untersuchung darüber anzuordnen hat, ob die Aus- 
fübrung ver Einrichtung dem Plane und den polizeilichen Vorschriften gemäß erfolgt sei. 
Nach Umständen kann auch eine technische Ueberwachung im Laufe der Herstellung der 
Einrichtung angeordnet werden, wie dieß bei dem Gebäudebauwesen eingeführt ist. 
8. 11. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung an die Stelle 
der die Ertheilung gewerblicher Concessionen betreffenden Ministerial-Verfügung vom 
9. September 1854. 
Stuttgart, den 9. April 1863. Linden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.