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naturwissenschaftlichen Fächer umfassende — erste medizinische Staatsprüfung noch
nicht erstanden haben,
B. H spitanten, worunter namentlich die Pharmazeuten.
II. Die naturwissenschaftliche Fakultät hat in jeder Hinsicht die gleiche Stellung
und die gleichen Rechte, wie die übrigen Fakultäten der Universität, insbesondere
also auch das Recht Doktoren zu ernennen.
III. Um venjenigen Beziehungen entsprechende Rechnung zu tragen, welche die mathe-
matischen und naturwissenschaftlichen Lehrfächer in ibrer Eigenschaft als allgemein bil-
denve Diseiplinen zu ven in der philosopbischen Fakultät vereinigten philosophischen, phi-
lologischen und historischen Lehrfächern darbieten, ist die Anordnung getroffen, daß in allen
Fragen, welche vie allgemein bil venven Stuvien an der Universizät überhaupt
betreff.n, die pbilosophische und naturwissenschaftliche Fakultät zu ge-
meinsamer Berathung zusammentreten.
Andererseits bleibt, soweit die Beziehungen der naturwissenschaftlichen Lebrfächer zu
den medizinischen in Frage kommen, in den hiezu geeigneten Fällen ein Zusammen-
tritt der mevizinischen und der naturwissenschaftlichen Fakultät
vorbehalten.
Die Anregung zu einer solchen gemeinschaftlichen Berathung kann, wenn sie nicht vom
Ministerium ausgeht, einerseits vom Rektor over Senat, andererseits von den betreffenden
Fakulträten selbst gegeben werden.
Den Vorsitz in den auf solche Weise vereinigten Fakultäten wird der im Dienste
ä4 tere von den beiden Dekanen, im Fall der Verhinderung vesselben der andere Dekan
führen.
IV. Die naturwissenschaftliche Fakultät wird mit dem Beginne des Winter-Seme-
sters 1863 ins Leben tretien.
Seuttgart, den 5. August 1863. Goltber.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.