Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

W 1 
Negierungs. Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 16. September 1863. 
  
Inhalt. 
stönigliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Abänderung des Vereinszolltarifs. 
Verfügungen der Departemente. Bekanntmachung, betreffend den Stuttgarter Handels-Verein. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Abänderung des Vereinsgolltarifs. 
Wilheim, 
ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten übereingekommen 
sind, den seit dem 1. Jannar 1860 giltigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen abzuän- 
vern, so verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, daß nachfolgende 
Abänderungen dieses Tarifs, welcher mit den seit der Publikation desselben ergangenen 
Verordnungen im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Januar 1864 ab in Wirksamkeit treten 
sollen. 
S. 1. 
Erste Abtheilung des Zolltarifs. 
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus der zweiten 
Abtheilung des Tarifs binzu:
	        
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