Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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8. 2. 
Benuͤtzung der Telegraphen. 
Die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Je- 
dermann zu. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen zeit- 
weise ganz oder zum Theil für alle over für gewisse Gattungen von Correspondenz zu 
schließen. Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den Te- 
legraphenstationen (allenfalls auch brieflich) erfolgen. 
K. 3. 
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. 
Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen 
an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf das 
Strengste gewahrt werde. 
8. 4. 
Aufgabe der Depeschen. 
Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für die 
Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in drei Klassen, nämlich: 
a) Stationen mit Tag= und Nachtdienst; b.) Stationen mit vollem Tagesvienst; c) Statio- 
nen mit beschränktem Tagesdienst. Die Stationen mit Tag= und Nachtdienst sind ohne 
Unterbrechung für den Dienst geöffnet. Die Dienststunden der Stationen mit vollem 
Tagesvienste sind: 1) vom 1. April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Ubr 
Abends; 2) vom 1. Oktober bis Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienst sind an Wochentagen (ein— 
schließlich ver auf Wochentage fallenden Festtage): von 9 bis 12 Uhr Vor= und von 2 
bis 7 Uhr Nachmittags; an Sonntagen: von 8 bis 9 Uhr Vor= und von 2 bis 5 Uhr 
Nachmittags. 
8. 5. 
Wohin Depeschen gerichtet werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die 
vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theil dessel-
	        
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