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ben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Bestimmungsort keine
Telegraphenstation oder wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegra-
phen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der, diesem am nächsten gelegenen Te-
legraphenstation geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten, beziehungs-
weise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation entweder durch die Post, durch
Estafetten oder durch Expreßboten. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeför-
derung getroffen, so wählt die Adreßstation nach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste
Art derselben. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der
Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. In den geeigneten Fällen und wo sol-
ches ausdrücklich zugelassen ist, können auch die Eisenbahnbetriebstelegraphen nach den hier-
über ertheilten speciellen Vorschriften zur Weiterbeförderung benützt werden. Findet aber
die Adreßstation, daß die Depesche voraussichtlich durch die Post oder Boten schneller als
durch den Eisenbahnbetriebstelegraphen befördert werden kann, so wird sie ohne Rücksicht
auf die eingezahlten Gebühren die Uebermittelung durch die Post oder durch Cxpreßboten
veranlassen. Die Aufgabe von Depeschen mit der Bezeichnung „bureau restant“ oder
„poste restante“ ist zulässig.
S. 6.
Erfordernisse der zu befördernden Depeschen.
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und Zei-
chen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich ge-
schrieben seyn und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen noch dem Sprachgebrauch zu-
widerlaufende Zusammenziehungen und Abkürzungen noch auch Rasuren enthalten. Obenan
muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Weiterbeförderung der
Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen
Beglaubigung folgen. Die Avresse muß den Empfänger und den Bestimmungsort so deut-
lich bezeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entsteben können. Die Folgen un-
genauer Aoresstrung sind vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche Ver-
vollständigung der Avresse nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen Depesche bean-
spruchen. Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige
Beglaubigung beifügen zu lassen.
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