Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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wiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht demnächst dem Vor- 
steher der Aufgabestation oder dessen Stellvertreter und in weiterer Instanz der — dieser 
Station vorgesetzten Centralverwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht 
stattfindet. Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem 
Absender sogleich Nachricht davon gegeben. Bei Staatsdepeschen steht den Telegraphen= 
stationen eine Controle der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 
S. 12. 
Gebührenerhebung. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche Telegraphirungsgebühren, sowie die Ge- 
bühren für die etwaige Weiterbeförderung mittelst Estafetten im Voraus zu entrichten. 
Die Gebühren für die Weiterbeförderung durch Post oder Boten können nach Wahl des 
Aufgebers im Voraus bezahlt oder von den Adressaten eingehoben werden. Soll der 
Adressat den Botenlohn bezablen, so kann die Aufgabestation ein entsprechendes Depositum 
vom Aufgeber verlangen, welches zurückerstattet wird, wenn innerhalb fünf Tagen eine 
Rückmeldung über verweigerte Bezahlung des Botenlohns nicht stattgefunden hat. 
g. 13. 
Grundlagen für die Gebührenerhebung. 
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung werden einerseits durch die Wort- 
zahl der Depeschen, andererseits durch die Entfernung (Zonenzahl) bestimmt. Den nach 
den Vorschriften gegenwärtigen Reglements sich ergebenden Gebühren treten bei Depe- 
schen, welche zum Theil auf den Linien von nicht zum deutsch-österreichischen Telegraphen- 
verein gehörigen Verwaltungen befördert werden, die jenen Verwaltungen zustehenden Ge- 
bühren in der Höhe der wirklich an vieselben zu zahlenden Beträge hinzu. Ebenso wird 
bei Depeschen, welche von der letzten Vereinsstation mittelst Eisenbahnbetriebstelegraphen 
weiter zu befördern sind (§. 5), die Tare um den Betrag der Gebühren für diese Wei- 
terbeförderung erhöht. 
8. 14. 
Befoͤrderungsgebuͤhren. 
Die Einheit für die Beförderungsgebühren (8. 13) bildet, je nach der Währung, 
welche bei der Aufgabestation besteht, der Satz von 8 Sgr. = 40 kr. österreichisch, 28 kr.
	        
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