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süddeutsch, 50 Cent niederländisch, 1 Franc für die einfache Depesche, bis auf die Ent-
fernung von 10 Meilen (I. Zone). Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht
mehr als 20 Worte enthält. Für jeve folgenven 10 Worte wird jevesmal vdie Hälfte
der Einheitsgebühr mehr erhoben, so daß Depeschen mit 21 bis 30 Worten 12 Sgr. ce.,
dergleichen mit 31 bis 40 Worten 16 Sgr. W. u. s. f. kosten. Die Zonen bestimmen
sich durch direete Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß vie ersten 10 geographi-
schen Meilen die erste, die folgenden 35 geographischen Meilen die zweite, die folgenden
55 geograpbischen Meilen die dritte, und was über 100 Meilen die vierte Zone bilden.
Die nach Maßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte Gebühr steigt jedesmal
um denselben Betrag für jede folgende Zone. Ee ergibt sich hienach folgende Tabelle:
Entfernung nach Beförderungsgebühr für
eine einfache Depesche von 1 bis Zuschlag für jede folgenden
" 20 Worten. 10 Worte.
r Meilen n s#- — n sũd- S
ẽ sSsterr. "4 Iniederl. 8 österr. Hhiederl.
5 8 HEBIIäIIILEIEIDLCCL.ME
1#. bis 10 — 8— 40— 28|— 50 — 4—20— 14 25 50
II.über 10 bis 45— 161.— 80— 561 —2 — 8— 40— 28— 50 1 —
HIL! „ 45, 100— 220 .¾l 1 503 —— 12— 60— 42 — 75
IV.] über 100 1 2 1 601 52 2 — 4—— 16|— 80— 501 — 2—
#S. 15.
Regeln für die Zählung der Worte.
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden folgende
Regeln beobachtet:
1) Die Wortzahl wird durch den Gesammtinhalt dessen bestimmt, was vom Absender
zum Zwecke der Telegraphirung in das Original der Depesche geschrieben worden ist.
Jedes Wort, welches aus nicht mehr als 7 Sylben bestebt, wird als ein Wort gezählt,
bei längeren Worten wird der Ueberschuß wieder als ein Wort gerechnet.
2) Zusammengesetzte Worte gelten als ein Wort, wenn sie in einem Worte geschrie-
ben sind, und die Länge nicht über sieben Sylben hinausgeht. Sind die einzelnen Theile
dagegen getrennt geschrieben — wenn auch durch Bindestriche verbunden — so gelten sie