Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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als eben so viele einzelne Worte. Mit Buchstaben ausgeschriebene Zahlen koͤnnen in ein 
Wort zusammengeschrieben werden und unterliegen dann den Bestimmungen für die Zäh- 
lung einfacher und zusammengesetzter Worte. Ausgeschriebene Bruchtheile sind von den 
Zahlen zu trennen und werden besonders gezählt. Zahlenangaben, welche in französischer 
oder italienischer Sprache mit Buchstaben ausgeschrieben sind, werden als so viele Worte 
taxirt, als erforverlich sind, um sie auszudrücken, und dürfen in französischen und italieni- 
schen Depeschen vergleichen aus mehreren Worten bestehende Zahlenausdrücke nie in ein 
Wort zusammengezogen werden. 
3) Jedes getrennt stehende Buchstaben= oder Zahlenzeichen, das Zeichen für Procent 
(%), ferner jedes apostrophirte Wort oder Vorwort werden als ein Wort gezählt. Zum 
Worttert ver Depesche gehörige Interpunktionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, Anfüh-= 
rungszeichen, Parenthesen, die Zeichen für den neuen Absatz (a linea) werden nicht mit- 
gerechnet; dagegen werden die Zeichen für das Unterstreichen, sowie alle durch ven Tele- 
graphen nicht varstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte wievergegeben werden müs- 
sen, als Worte berechnet. 
4) Zahlen, mit Ziffern geschrieben, gelten nur bis zur Summe von 5 Ziffern als 
ein Wort. Der etwaige Ueberschuf wird bis zur Summe von 5 Ziffern abermals als 
ein Wort berechnet. Die einer Zahl angehängten, sie als eine Ordnungszahl bezeichnen- 
den Buchstaben werden als eben so viele Ziffern der Zahl hinzugerechnet. Befinden sich 
innerhalb selbstständiger Zahlengrößen (Zahlengruppen) Kommata oder Bruchstriche, so 
werden diese mitgezählt und der Zeichenzahl der betreffenden Gruppe zugerechnet. Dasselbe 
gilt von den in der Mitte oder am Ende einer Zahl vorkommenden Schillingszeichen (l.). 
Die zwischen einzelnen Zahlengruppen als Trennungsmerkmale erscheinenden Zeichen 
dagegen werden nicht mitgezählt. 
5) Bei chiffrirten Depeschen werden sämmtliche als Chiffern benützte Zahlen und Buch- 
staben, sowie Kommata und sonstige Zeichen im chiffrirten Texrte zusammengezäblt, die ge- 
fundvene Summe wird vurch drei getheilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text 
zu tarirende Wortzahl angesehen. Sofern die Thbeilung durch drei einen Rest läßt, gilt 
dieser ebenfalls als ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der 
ausgeschriebenen Worte, nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, binzu.
	        
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