Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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6) Apbresse und Unterschrift, ferner die Angabe über die Weiterbeförderung der Depesche 
von der letzten Telegraphenstation aus, über bezahlte Rückantwort, und die nach der Unter- 
schrift etwa folgende Beglaubigung werden mitgezählt. 
7) Worte, Zahlen und Zeichen, welche die Telegraphenstation selbst der Depesche 
zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, werden nicht mittaxirt. 
# 16. 
Gebührenerhebung. 
Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landeswährung derjenigen Verwaltung, welcher 
die Aufgabestation angehört. Die für die Gebührenerhebung maßgebenden Zonenverzeich- 
nisse und Tarife liegen bei jeder Telegraphenstation dem Publikum zur Einsicht auf. 
K. 17. 
Bestimmung des zu benützenden Weges. 
Wenn zur Beförderung der Depeschen sich mehrere Wege darbieten, auf denen die 
Taren verschieden sind, so werden die Gebühren nach dem billigsten Wege berechnet, sofern 
nicht vom Absender die Benützung eines theureren Weges ausvrücklich verlangt wird. Ist 
der Station bei Aufgabe der Depesche bekannt, vaß der billigste oder der vom Aufgeber 
bezeichnete Weg wegen Unterbrechung oder Störung der Verbindung, oder wegen Ueberfül- 
lung der Linie nicht sogleich benützt werden kann, so wird der Aufgeber hievon in Kennt- 
niß gesetzt und ihm die Wahl eines anderen, offenen Weges überlassen, in welchem Falle 
die Gebühr für den wirklich zu benützenden Weg berechnet wird. Aus dem Umstande, daß 
bei einer Depesche eine ungewöhnliche oder von der Bestimmung des Absenders abwei- 
chende Art der Beförderung stattgesunden bat, kann ein Anspruch auf Erstattung von Tele- 
grapbengebühren nicht hergeleitet werden. 
K. 18. 
Gebühren für Weiterbeförderung von Depeschen. 
Die Gebühren für die Weiterbeförderung der Depeschen von der letzten Vereinsstation 
ab, welche bei der Aufgabe erhoben werden, betragen:
	        
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