Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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a) für die Beförderung per Post auf jede Entfernung innerhalb Europa's 8 Sgr. — 
40 kr. österreichisch = 28 kr. süddeutsch = 47 Cent niederländisch, für welche Gebühr inner- 
halb ver deutschen Postvereinsstaaten (zu welchen das Königreich der Niederlande nicht ge- 
bört) die Beförderung und Bestellung als Expreßbrief erfolgt; nach außereuropäischen 
Ländern 20 Sgr. = 1 fl. österreichisch = 1 fl. 10 kr. südbdeutsch = 1 fl. 17 Cent niederlän- 
disch. Diese Gebühr ist auch für diejenigen Depeschen zu entrichten, welche die Bezeich- 
nung poste restante enthalten und demgemäß der Postbehörde zur Aufbewahrung über- 
liefert werden. 
b) Für die Beförderung durch Boten bis zu einer Entfernung von 2 Meilen 24 Sgr. 
— 1 fl. 20 kr. österreichisch = 1 fl. 24 kr. süddeutsch = 1 fl. 40 Cent niederländisch. 
c) Für die Beförderung durch Eisenbahnbetriebstelegrapben, nach Maßgabe der in 
den bezüglichen Staaten bestehenden Bestimmungen, ohne Rücksicht auf die Entfernung der 
Gebührensatz der ersten Zone für die einfache Depesche von 20 Worten mit Zuschlag der 
Hälfte dieser Taxe für je 10 Worte mehr. 
4) Für die Beförderung durch Boten auf mehr als zwei Meilen oder mittelst Esta- 
fetten die hiefür wirklich erwachsenden Auslagen. Ist der Betrag der Auslagen für Boten- 
oder Estafettenbeförderung nicht im Voraus bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur 
Deckung des muthmaßlichen Betrages ausreichende Summe zu deponiren, von welcher der 
Ueberrest nach 5 Tagen zurückgefordert werden kann. Dieses Depositum soll bei jeder De- 
pesche per Meile betragen 24 Sgr. = 1 fl. 20 kr. österreichisch = 1 fl. 24 kr. süddeutsch 
— 1 fl. 40 Cent niederländisch. Die Telegraphenstation, bei welcher die Depesche den 
Telegraphen verläßt, wird der Aufgabestation die Höhe des Betrages der Boten= oder 
Estafettengebühr möglichst schnell auf telegraphischem Wege mittheilen, worauf die Abrech- 
nung mit dem Aufgeber über den binterlegten Betrag sofort erfolgt. Findet die Bezah- 
lung des Postporto oder der Botengebübr durch den Aodressaten statt, so hat dieser nur den 
wirklichen Betrag der Postgebühr oder des Botenlohns zu entrichten. 
K. 19. 
Depeschen an mehrere Adressaten. 
Jede Depesche kann an mehrere Adressaten zugleich gerichtet werden. Ist die Depesche 
bei einer und derselben Adreßstation für mehrere Adressaten auszufertigen, so tritt der 
Beförderungsgebühr eine Vervielfältigungsgebühr hinzu. Diese beträgt für die zweite und
	        
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