Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Gesandtschaften den Vorrang. Hierauf folgen die Privatdepeschen, welche in der Regel 
nur dringenden Dienstdepeschen nachgefetzt werden. 
g. 22. 
Verfahren bei verhinderter Abtelegraphirung. 
Wenn sich bei oder nach Aufgabe einer Depesche ergibt, daß deren Abtelegraphirung 
nicht ohne erheblichen Aufenthalt möglich ist, so wird der Absender hievon so viel als thun- 
lich in Kenntniß gesetzt und ihm überlassen, die Depesche unter Rücknahme der Gebühren 
zurückzuziehen. 
8. 23. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn 
die rückfordernde Person sich als der Absenver over dessen Beauftragter legitimirt und die 
etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgibt. Die Gebühren werden in solchem 
Falle nach Abzug von 6 Sgr., oder von 30 kr. österreichisch, oder von 21 kr. süddeutsch, 
oder von 35 Cent niederländisch erstattet. Dasselbe tritt insbesondere auch dann ein, wenn 
der Absender auf der Depesche eine bestimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphi- 
ren sei, angegeben hat und diese Zeit nicht eingehalten werden kann. Hat die Abtelegra- 
phirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aufgehalten und unterdrückt, 
aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Depesche 
nicht bestellt wird, insoferne hiezu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist. Bei jedem 
derartigen Verlangen hat sich der Antragsteller als der Absender oder dessen Beauftragter 
vollständig zu legitimiren. Für die Aufhaltung und Unterdruckung in der Telegraphirung 
befindlicher Depeschen wird einc besondere Gebühr nicht erhoben; die gezahlten Gebübren 
bleiben dagegen verfallen. Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht 
bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarif- 
mäßigen Gebübren zu zahlen sind. Die erlegten Gebühren für Depeschen, veren Bestellung 
unterdrückt wird, werden nicht erstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen 
stets nur in so weit, als die ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine 
Weiterbeförderung stattgefunden hat. 
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