Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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8. 24. 
Verfahren bei der Adreßstation. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation durch wortgetreue 
Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen 
werden in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, 
und, mit dem Siegel ver Station versehen, so schleunig als möglich bestellt. Die nach 
anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie vurch Vermittlung von Eisen- 
bahnbetriebstelegraphen oder durch vdie Post als Expreßbrief, durch Estafette oder durch 
expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den Eisenbahnbetriebs- 
telegraphen übergeben over der Weiterbeförderung in der letzterwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für ihn an- 
langende Depeschen an den neuen Adreßort nachtelegraphirt und mit Post, Bote oder Esta- 
fette nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden 
schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Zur 
Deckung der entfallenden Gebühren kann die Hinterlegung eines entsprechenden Gelobetrages 
verlangt werden. 
8. 25. 
Bestellung durch Telegraphenboten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufenthalt nach der 
Wohnung, over nach dem Geschäftslokal des Adressaten, oder nach der Post zu bringen 
und sich bei Abgabe verselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die 
Empfangsbescheinigung eingetragen ist. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken unter- 
sagt. Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsvepesche kann, wenn nicht eine besondere 
schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, 
oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, oder der diesem im Amte folgende älteste 
Beamte als berechtigt angesehen werden. Privatdepeschen können, wenn der Adressat von 
dem Boten nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner 
Familie oder an dessen Geschäftsgebilfen, Dienerschaft, Gast= oder Hauswirthe abgegeben 
werden, insoferne derselbe nicht für derartige Fälle einen besondern Empfänger der Station 
schriftlich namhaft gemacht hat. In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst 
antrifft, und die Depesche einem Andern aushändigt, bat der Letztere in der Empfangs-
	        
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