Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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bescheinigung seiner eigenen Namensunterschrift vas Wort „für“ und den Namen des 
Avressaten beizufügen. 
K. 26. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit wird 
ver Aufgabestation Behufs Mittheilung an den Aufzeber telegraphische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Advressat nicht hat aufgefunden werden können, so 
wird dieselbe bei der Adreßstation aufbewahrt. Hat sich innerhalb sechs Wochen der 
Avressat zur Empfangnahme der Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet. Ueber 
nachträgliche Empfangnahme wird eine dienstliche Mittheilung an die Abgangsstation nicht 
erlassen. 
8. 27. 
Garantie. 
Die Telegraphenverwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder 
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie, und haben 
Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, 
nicht zu vertreten. Für Depeschen, welche verloren gehen oder in einer Art verstümmelt 
werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht erfüllen können, oder welche später in die 
Hände der Avdressaten gelangen, als vieß — die gleiche Avresstrung vorausgesetzt — vurch 
die Vermittlung der Post hätte der Fall seyn müssen, werden die gezahlten Gebühren 
erstattct, soferne deren Reklamation innerhalb 6 Monaten vom Tage der Aufgabe der De- 
pesche ab erfolgt. Die Erstattung der Gebühren für verlorene, verstümmelte oder ver- 
spätete Depeschen kann versagt werden, wenn der Verlust, die Verstümmelung oder die 
Verspätung durch den Eisenbahnbetriebstelegraphen oder auf nicht vereinsländischen Linien 
vorgekommen ist. Die betreffende Vereinsverwaltung wird sich jedoch auch im letzteren 
Falle bei der auswärtigen Verwaltung für Rückerstattung der Gebühren verwenden. Ver- 
zögerungen, welche bei Weiterbeförderungen mittelst Post, Estafette oder Expreßboten ein- 
getreten sind, begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. 
g. 28. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden sind,
	        
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