Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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bat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen; ebenso die nicht im Voraus bezahlten Ge- 
bübren für Weiterbeförderung mittelst Post oder Boten nach ven für die Vorausbezahlung 
firirten Beträgen im Falle die Depesche unbestellbar ist, oder die Bezahlung der Weiter- 
beförderungsgebühr vom Adressaten verweigert wird. Irrthümlich zu viel erhobene Gebüh- 
ren werden dem Absenver nachträglich erstattet.