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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 15. October 1863.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Leitung der württembergischen Bodensee-
und Neckardampfschifffahrtsanstalt. #
Verfügungen der Devartements. Verfügung, betreffend die auf den Inhaber lautenden Schuld-
verschreibungen, welche zu pflegschaftlichem Vermögen gebören. — Bekanntmachung, betreffend die Ein-
sendung von Marktanzeigen. — Bekanntmachung, betreffend die Namensveränderung des Weilers Höfen.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
betreffend die Leitung der württembergischen Bodensee= und Neckardampfschifffahrts-Anstalt.
Wilhelmn,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Da es wegen der nahen Beziehungen zwischen dem Betrieb der württembergischen
Staatseisenbabnen und dem Danpsschifffabrtsbetrieb auf dem Bodensee und Reckar als
zweckmäßig erscheint, daß diese Anstalten unter eine gemeinschaftliche Verwaltung gestellt
werden, so verordnen und verfügen Wir, auf den Antrag des Finanzministeriums und
nach Vernehmung Unseres Geheimen-Raths, wie folgt:
8. 1.
Die Leitung des Betriebs und der Verwaltung der württembergischen Bodensee= und
Neckardampfschifffahrt, welche bisher der Centralbehörde für die Verkehrsanstalten un-
mittelbar zugestanden hat, wird für die Zukunft der Eisenbahndirektion übertragen.