Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

205 
biezu ermächtigte Stelle auf den Namen der Mlegschaft eingeschrieben, oder, insoweit 
eine solche Einschreibung nicht möglich seyn sollte, gerichtlich deponirt werden. 
Im Falle der Einschreibung einer Inhaberobligation auf den Namen der Pflegschaft 
ist dem Mleger gestattet, außer der Hauptschuldverschreibung auch die zu derselben ge- 
börigen, auf den Inhaber lautenden, Zinsabschnitte (conpons) und Zinsleisten (talons) 
in seiner Verwahrung zu behalten. Die Deponirung hat sich jedenfalls nur auf die 
Hauptschulvverschreibung zu erstrecken, mit Ausschluß ver Zinsabschnitte und Zinsleisten, 
welche durch den Pfleger zu verwahren find. 
Die zur gerichtlichen Deponirung sich eignenden Schuldscheine sind bei dem vorge- 
setzten Bezirksgericht, sofern sie aber zu Pflegschaften gehören, welche von den Pupillen- 
Senaten der Gerichtshöfe unmittelbar zu beaufsichtigen sind, bei dem betreffenden Ge- 
richtshofe zu hinterlegen. Die Aufnahme der betreffenden Papiere unter vie gerichtlichen 
Depositen setzt einen die Hinterlegung verselben anordnenden Beschluß der zuständigen 
Vormunvschaftsbehörde voraus, zu welchem Behuf vieser von jeder Erwerbung eines nach 
den gegenwärtigen Vorschriften gerichtlich zu deponirenden Inhaberschuldscheins durch den 
Rleger Anzeige zu erstatten ist. In gleicher Weise darf die Wieverausfolge eines ge- 
richtlich deponirten Schuldscheins nur nach Maßgabe eines hiezu die Genehmigung ertbei- 
lenden Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Statt finden. 
Im Uebrigen finden auf die zu binterlegenven Schuloscheine ver Pflegschaften die 
allgemeinen Vorschriften über die Verwaltung ver gerichtlichen Depositen Anwenvung und 
es sind für die Hinterlegung und die Zurückgabe die gesetzlichen Sporteln nach dem Tarif 
zu dem allgemeinen Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 (unter ver Nubrik: Depostten I. 2. 
und II.) anzusetzen. 
Die Vormundschaftsbehörden sind ermächtigt, von der Anordnung der Hinterlegung 
von Inhaberschuldscheinen, welche nicht auf den Namen der Pflegschaft eingeschrieben wer- 
den können, ausnahmsweise abzustehen, wenn das Pflegvermögen nicht von dem Vormunde 
unmittelbar, sondern durch eigene verpflichtete Beamte des Pfleglings verwaltet wird und 
hinsichtlich der sichern Verwahrung der Schuldurkunden bei den betreffenden Stellen keine 
Bedenken obwalten. 
Stuttgart, den 9. Oktober 1863. 
Wächter.