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biezu ermächtigte Stelle auf den Namen der Mlegschaft eingeschrieben, oder, insoweit
eine solche Einschreibung nicht möglich seyn sollte, gerichtlich deponirt werden.
Im Falle der Einschreibung einer Inhaberobligation auf den Namen der Pflegschaft
ist dem Mleger gestattet, außer der Hauptschuldverschreibung auch die zu derselben ge-
börigen, auf den Inhaber lautenden, Zinsabschnitte (conpons) und Zinsleisten (talons)
in seiner Verwahrung zu behalten. Die Deponirung hat sich jedenfalls nur auf die
Hauptschulvverschreibung zu erstrecken, mit Ausschluß ver Zinsabschnitte und Zinsleisten,
welche durch den Pfleger zu verwahren find.
Die zur gerichtlichen Deponirung sich eignenden Schuldscheine sind bei dem vorge-
setzten Bezirksgericht, sofern sie aber zu Pflegschaften gehören, welche von den Pupillen-
Senaten der Gerichtshöfe unmittelbar zu beaufsichtigen sind, bei dem betreffenden Ge-
richtshofe zu hinterlegen. Die Aufnahme der betreffenden Papiere unter vie gerichtlichen
Depositen setzt einen die Hinterlegung verselben anordnenden Beschluß der zuständigen
Vormunvschaftsbehörde voraus, zu welchem Behuf vieser von jeder Erwerbung eines nach
den gegenwärtigen Vorschriften gerichtlich zu deponirenden Inhaberschuldscheins durch den
Rleger Anzeige zu erstatten ist. In gleicher Weise darf die Wieverausfolge eines ge-
richtlich deponirten Schuldscheins nur nach Maßgabe eines hiezu die Genehmigung ertbei-
lenden Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Statt finden.
Im Uebrigen finden auf die zu binterlegenven Schuloscheine ver Pflegschaften die
allgemeinen Vorschriften über die Verwaltung ver gerichtlichen Depositen Anwenvung und
es sind für die Hinterlegung und die Zurückgabe die gesetzlichen Sporteln nach dem Tarif
zu dem allgemeinen Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 (unter ver Nubrik: Depostten I. 2.
und II.) anzusetzen.
Die Vormundschaftsbehörden sind ermächtigt, von der Anordnung der Hinterlegung
von Inhaberschuldscheinen, welche nicht auf den Namen der Pflegschaft eingeschrieben wer-
den können, ausnahmsweise abzustehen, wenn das Pflegvermögen nicht von dem Vormunde
unmittelbar, sondern durch eigene verpflichtete Beamte des Pfleglings verwaltet wird und
hinsichtlich der sichern Verwahrung der Schuldurkunden bei den betreffenden Stellen keine
Bedenken obwalten.
Stuttgart, den 9. Oktober 1863.
Wächter.