In dem Betriebsplan muß aber die Zeit und die Dauer der einzelnen Abtriebe
genau angegeben seyn.
8. 5.
Das Bezirkssteueramt (Umgeldscommissariat) kann ausnabmsweise auf besonderes
Ansuchen die Läuterung des von mehreren Luttertagen angesammelten Luttervorraths in
mehr als einem Tage (Hauptinstruction §. 31, Ziff. 2) in stets widerruflicher Weise ge-
statten, wenn und so lange nach der Persönlichkeit des Brenners und den sonstigen Ver-
bältnissen keine Bedenken hiegegen vorliegen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Weinmachen auch an Tagen geschehen,
an welchen nicht eingemaischt, noch Maische abgebrannt wird. (Hauptinstruktion §. 31,
Ziff. 5.)
Es muß jevoch in solchen Fällen die Anzabl, Zeit und Dauer der an den betreffen-
den Weintagen stattfindenden Feinbrände in dem Betriebsplane genau derlarirt werden.
Auch darf an Luttervorrath nicht mehr, als das Erzeugniß von einem Betriebsmonat
angesammelt werden.
S. 6.
Die Firationsverträge (Hauptinstruktion §. 34, Ziff. 5) und die zum Zwecke des
Abschlusses solcher Verträge einzureichenden Declarationen (Hauptinstruktion §F. 34, Ziff. 2)
sind künftig nicht mehr, wie bisber, doppelt, sondern nur noch einfach auszufertigen.
Der Firationsvertrag ist nach erfolgter Anerkennung durch den Brennereibesitzer, an
diesen auszufolgen. Dagegen hat der Ortssteuerbeamte statt des seitherigen Duplikats
des Fixrationsvertrags die von dem Brenner in Einem Eremplar einzureichende Declaration
aufzubewahren, in welcher nach dem beiliegenden Formular in Zukunft auch der Betrag
des Steuerfirums anzugeben und vie Uebereinstimmung mit dem Firationsvertrag von dem
Ortssteuerbramten, wenn nemlich dieser zur Genehmigung von Firationen ermächtigt ist,
im andern Fall von dem Umgeldscommissär zu beurkunden ist.
Nach Ablauf der Firationsperiode muß der Fixrationsvertrag von dem Brennerei-
besitzer alsbald und längstens binnen 24 Stunden an das Ortssteueramt zurückgeliefert
und alsdann gegen die bei demselben zurückgebliebene Deelaration umgetauscht werden.