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8. 1.
Bei Berechnung der Diäten und Reisekosten der Amtskörperschafts- und Gemeindediener
ist in den Fällen, wo dieselben nach §. 14 und 16 Unserer Verordnung vom
22. Februar 1841 (Reg. Blatt Seite 89) in dem einfachen, doppelten oder wvreifachen Betrag
des Taggelds des betreffenden Dieners zu besteben haben, das durch §. 2, beziehungsweise
durch §. 1 der Verordnung vom 25. December 1858 (Reg. Blatt Seite 11 von 1859)
erhöhte Taggelod zu Grund zu legen.
S. 2.
Wenn und soweit ein Amtskörperschafts-- oder Gemeindediener bei Reisen über
6 Stunden Entfernung die Eisenbahn, ein Dampfboot oder eine Eilpost benützen kann, so
hat er statt der in §. 14, Punkt 2 b. der Verordnung vom 22. Februar 1841 bestimmten
Ertraposttare die in Unserer Verordnung vom 2. Juli 1848 (Reg.Blatt Seite 309)
festgesetzte Fahrgebühr zu berechnen.
Unsere Minister der Justiz und des Innern werden mit der Vollziehung dieser
Verordnung, durch welche der §. 14 derjenigen vom 22. Februar 1811 tbeilweise abgeänvert
wird, beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 23. April 1863.
Wilhelm.
Der Justizminister:
Wächter.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befebl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maucler.