Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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8.  1.

Bei  Berechnung  der  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts-  und  Gemeindediener
  ist  in  den  Fällen,  wo  dieselben  nach  §.  14  und  16  Unserer  Verordnung  vom
22.  Februar  1841  (Reg.  Blatt  Seite  89)  in  dem  einfachen,  doppelten  oder  wvreifachen  Betrag
  des  Taggelds  des  betreffenden  Dieners  zu  besteben  haben,  das  durch  §.  2,  beziehungsweise
  durch  §.  1  der  Verordnung  vom  25.  December  1858  (Reg.  Blatt  Seite  11  von  1859)
erhöhte  Taggelod  zu  Grund  zu  legen.

S.  2.

Wenn  und  soweit  ein  Amtskörperschafts--  oder  Gemeindediener  bei  Reisen  über
6  Stunden  Entfernung  die  Eisenbahn,  ein  Dampfboot  oder  eine  Eilpost  benützen  kann,  so
hat  er  statt  der  in  §.  14,  Punkt  2  b.  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1841  bestimmten
Ertraposttare  die  in  Unserer  Verordnung  vom  2.  Juli  1848  (Reg.Blatt  Seite  309)
festgesetzte  Fahrgebühr  zu  berechnen.

Unsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern  werden  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung,  durch  welche  der  §.  14  derjenigen  vom  22.  Februar  1811  tbeilweise  abgeänvert
  wird,  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  23.  April  1863.

Wilhelm.

Der  Justizminister:
Wächter.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befebl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.