Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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gütung der durch die Auslieferung von Deserteuren entstehenden Kosten — weder 
für den Transport, die Bewachung u. s. w., noch für den Unterhalt der Deserteure 
und der mitgenommenen Pferde — zu gewähren sei, und 
2) daß diese kostenfreie Auslieferung vier Wochen nach Fassung des gegenwärtigen Be- 
schlusses einzutreten babe, 
so werden diese Bestimmungen, unter Hinweisung auf die bezüglich der Bundes-Cartel-Con- 
ventionen vom 10. Februar 1831 ergangenen Königlichen Verordnungen vom 2. April 1831 
(Reg. Blatt S. 167 f..) und vom 10. August 1832 (Reg. Blatt S. 287 ff.) biemie zur all- 
gemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Gegeben, Stuttgart, den 21. November 1863. 
Wilhelm. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Hügel. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Gehelmen-Cabinets: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz, der auswärtigen Angelegen- 
beiten und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die mit dem Königreiche Bayern, den Herzogtbümern Anhalt-Dessau,- 
Cöthen und Anhalt-Bernburg und den Fürstenthümern Waldeck und Lippe getroffenen Verein- 
barungen über gegenseitig zu gewährenden Schutz von Waarenbezeichnungen. 
Unter Bezugnahme auf die in obenbezeichnetem Betreffe am 11. und 24. December 
v. J. erlassenen Bekanntmachungen (Reg. Blatt S. 261 und 285) wird hierdurch weiter 
veröffentlicht, daß die Königliche Regierung nunmehr auch mit der Königlich Baperischen 
Regierung, der Herzoglichen Regierung von Anbalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Bern- 
burg, sowie mit den Regierungen der Fürstenthümer Lippe-Detmold und Waldeck
	        
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