8. 2.
„Wer sich eines solchen Fabrik= oder Gewerbszeichens bedienen will, hat zur
„Sicherung des gerichtlichen Schutzes von der für den Verkehr angenommenen Bezeichnung
„seiner Waare bei der vorgesetzten Districts-Polizeibehörde und zwar in München bei dem
„Stadtmagistrate Anmelvung zu machen und dabei eine genaue Angabe und Beschreibung
„dieser Bezeichnung mit Beifügung eines Abdvruckes oder einer Abbildung zu binterlegen.
8. 3.
„Ueber die nach vorstehender Vorschrift bewirkte Hinterlegung wird von der genannten
„Behörde ein fortlaufendes Kataster geführt, darin Tag und Stunde ver Anmeldung be-
„merkt und hierüber dem Anmelvenven ein Certificat ausgefertigt.
„Das Kataster steht ver Einsicht jedes Betbeiligten offen.
S. 4.
„Wer dieser Verordnung zuwider fremde Fabriks= over Gewerbszeichen, Namen oder
„Firmen unbefugt nachahmt oder gebraucht, desgleichen wer Waaren, Fabricate oder
„Gewerbserzeugnisse, von denen er weiß, daß sic mit solchen unbefugt nachgeahmten oder
„gebrauchten Zeichen, Namen oder Firmen bezeichnet sind, feilbietet oder in den Verkehr
„bringt, wird auf Antrag des Verletzten oder seines gesetzlichen Vertreters nach Art. 336
„des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu hundert und fünfzig Gulden und im Wieder-
„bolungsfalle mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu eintausend Gul-
„den bestraft. Außerdem bleibt bei beharrlichem Mißbrauche und Ungehorsam in den dieß-
„rheinischen Regierungsbe zirken die Einziebung der Concession oder Licenz ves schulohaften
„Fabrik= orer Gewerbsbesitzers und zwar nach Beschaffenheit der Umstände entweder auf
bestimmte Zeit oder für immer durch die zuständige Behörde vorbehalten.
8. 5.
„In Bezug auf ausländische Fabrik- oder Gewerbszeichen, Namen oder Firmen
„finden die vorstehenden Bestimmungen nur unter der Voraussetzung Anwendung, daß
„durchkeine von der Bayerischen Regierung im Verordnungswege erlassene Erklärung das
„Vorhandensein der Gegensei#igkeit anerkannt ist und vie ausländischen Producenten oder
„Handelsleute, welche sich eines besonderen Fabrik= oder Gewerbszeichens be-